Wer haftet, wenn’s mal nicht richtig läuft

Natürlich ist auch die Waschstraße kein rechtsfreier Raum. Oft genug müssen sich deshalb Gerichte mit Haftungsfragen beschäftigen, wenn denn mal irgendetwas in einer Waschstraße passiert, was nicht sofort geregelt werden kann. Die Bandbreite der Ursachen ist dabei weit gefächert.

Fall 1:

Weil der vor ihm befindliche Mercedes-Fahrer grundlos bremste, wurde der BMW des Klägers auf den Mercedes aufgeschoben. Das hinter dem BMW befindliche Fahrzeug wurde wiederum auf den BMW geschoben. Die Waschanlage war so konstruiert, dass die linken Räder der Fahrzeuge auf einer Fördereinrichtung laufen und die rechten Räder frei über den Boden hängen. Durch das Bremsen geriet der Mercedes aus dem Schleppband und blieb unvermittelt stehen. Das führte dann dazu, dass die anderen zwei Autos jeweils auf das vor ihnen befindliche Fahrzeug aufgeschoben wurden.

Das Amtsgericht hatte der Klage des BMW-Fahrers zunächst stattgegeben und den Waschstraßenbetreiber zum Ersatz des Schadens verurteilt. Das Landgericht sah das allerdings ganz anders. Die Beschädigung des BMW sei allein durch das Fehlverhalten des vorausfahrenden Mercedes-Fahrers verursacht worden. Eine Pflichtverletzung des Betreibers der Waschstraße sah das Landgericht nicht. Letztendlich ging der Fall zum Bundesgerichtshof, der das Urteil des Landgerichts aufhob und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwies.

Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs habe der Betreiber der Waschstraße eine Schutzpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren, so der BGH. Dabei könne jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. So seien nur die Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Laut BGH bestimmt sich die Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehrungen aus der Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einher geht. Zu solchen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören. Der BGH wies allerdings darauf hin, dass die Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken müssen, dass kein Fehlverhalten vorkommt, wenn Schäden drohen, wenn Kunden nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten. Betreiber von Waschstraßen haben deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

(BGH, Urteil v. 19.07.2018, VII ZR 251/17).

Fall 2:

Infolge eines defekten Sensors hob sich der Gebläsebalken der Waschstraße nicht knapp über das Auto, sondern kollidierte er mit der Windschutzscheibe und beschädigte diese. Der klagende Autohalter wollte vom Betreiber der Autowaschanlage den Schaden ersetzt bekommen. Die Haftpflichtversicherung des Betreibers lehnte es allerdings ab, den Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht Gießen entschied, dass der Betreiber der Waschanlage für einen Teil des Schadens aufkommen müsse. Das OLG Frankfurt am Main kam in der Berufungsverhandlung zu einer anderen Einschätzung und wies die Klage vollständig ab. Der Betreiber der Waschstraße müsse nicht für die Beschädigungen einstehen, die während des Waschvorgangs am Auto des Klägers entstanden sind, befand das OLG.

Das OLG Frankfurt argumentierte, dass der Betreiber einer Autowaschstraße zwar grundsätzlich für Schäden an Fahrzeugen hafte, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Entscheidend in diesem Fall sei jedoch, dass der Betreiber nachweisen konnte, dass der Schaden auch bei Anwendung einer pflichtgemäßen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Den Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens habe er nicht erkennen können.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 14.12.2017, 11 U 43/17)

Autor: Helmut Peters

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Wer haftet, wenn’s mal nicht richtig läuft

Natürlich ist auch die Waschstraße kein rechtsfreier Raum. Oft genug müssen sich deshalb Gerichte mit Haftungsfragen beschäftigen, wenn denn mal irgendetwas in einer Waschstraße passiert, was nicht sofort geregelt werden kann. Die Bandbreite der Ursachen ist dabei weit gefächert.

Fall 1:

Weil der vor ihm befindliche Mercedes-Fahrer grundlos bremste, wurde der BMW des Klägers auf den Mercedes aufgeschoben. Das hinter dem BMW befindliche Fahrzeug wurde wiederum auf den BMW geschoben. Die Waschanlage war so konstruiert, dass die linken Räder der Fahrzeuge auf einer Fördereinrichtung laufen und die rechten Räder frei über den Boden hängen. Durch das Bremsen geriet der Mercedes aus dem Schleppband und blieb unvermittelt stehen. Das führte dann dazu, dass die anderen zwei Autos jeweils auf das vor ihnen befindliche Fahrzeug aufgeschoben wurden.

Das Amtsgericht hatte der Klage des BMW-Fahrers zunächst stattgegeben und den Waschstraßenbetreiber zum Ersatz des Schadens verurteilt. Das Landgericht sah das allerdings ganz anders. Die Beschädigung des BMW sei allein durch das Fehlverhalten des vorausfahrenden Mercedes-Fahrers verursacht worden. Eine Pflichtverletzung des Betreibers der Waschstraße sah das Landgericht nicht. Letztendlich ging der Fall zum Bundesgerichtshof, der das Urteil des Landgerichts aufhob und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwies.

Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs habe der Betreiber der Waschstraße eine Schutzpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren, so der BGH. Dabei könne jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. So seien nur die Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Laut BGH bestimmt sich die Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehrungen aus der Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einher geht. Zu solchen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören. Der BGH wies allerdings darauf hin, dass die Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken müssen, dass kein Fehlverhalten vorkommt, wenn Schäden drohen, wenn Kunden nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten. Betreiber von Waschstraßen haben deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

(BGH, Urteil v. 19.07.2018, VII ZR 251/17).

Fall 2:

Infolge eines defekten Sensors hob sich der Gebläsebalken der Waschstraße nicht knapp über das Auto, sondern kollidierte er mit der Windschutzscheibe und beschädigte diese. Der klagende Autohalter wollte vom Betreiber der Autowaschanlage den Schaden ersetzt bekommen. Die Haftpflichtversicherung des Betreibers lehnte es allerdings ab, den Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht Gießen entschied, dass der Betreiber der Waschanlage für einen Teil des Schadens aufkommen müsse. Das OLG Frankfurt am Main kam in der Berufungsverhandlung zu einer anderen Einschätzung und wies die Klage vollständig ab. Der Betreiber der Waschstraße müsse nicht für die Beschädigungen einstehen, die während des Waschvorgangs am Auto des Klägers entstanden sind, befand das OLG.

Das OLG Frankfurt argumentierte, dass der Betreiber einer Autowaschstraße zwar grundsätzlich für Schäden an Fahrzeugen hafte, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Entscheidend in diesem Fall sei jedoch, dass der Betreiber nachweisen konnte, dass der Schaden auch bei Anwendung einer pflichtgemäßen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Den Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens habe er nicht erkennen können.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 14.12.2017, 11 U 43/17)

Autor: Helmut Peters

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