Schäden am Fahrzeug durch Antenne: Betreiber haftet

Das Amtsgericht Dortmund (AZ: 425 C 9258/17) verurteilte einen Waschstraßenbetreiber zu Schadensersatz, weil sich beim Waschprozess eine abgebrochene Antenne in den Waschbürsten verfing und mehrere nachfolgende Fahrzeuge beschädigte.

In der Waschanlage muss die Antenne abmontiert, eingezogen oder zurückgeklappt werden. Diese Weisung lässt sich auch vor der Waschanlage in Dortmund finden, in der es zum Schaden kam. Der Fahrer des Fahrzeugs wurde auf die noch vorhandene Antenne hingewiesen und ausdrücklich angewiesen, diese zu entfernen. Der Fahrer hielt sich aber offenbar nicht daran und fuhr trotzdem in die Anlage ein. Dort verhakte sich die Antenne in einer der drehenden Bürsten und beschädigte das nachfolgende Auto des Klägers.

Urteil

Im Urteil vom 29.05.2018 heißt es: „Lässt ein Autowaschstraßenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so liegt eine schuldhafte Obhutspflichtverletzung gegenüber anderen Waschstraßenbenutzern vor, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird.“

Bemerkt ein Mitarbeiter also, dass die Antenne noch ausgefahren ist, reicht der bloße Hinweis an den Fahrer nicht aus. „Eine solche Weisung muss auch kontrolliert werden.“ Es geht dem Gericht hier vor allem um die besondere Obhutspflicht zu Gunsten aller Waschstraßennutzer. Nachfolgende Fahrzeuge hätten nämlich keinerlei Chance, auf das Fehlverhalten der Fahrer vor ihnen zu reagieren, so das Gericht.

Autor: Eva Heuft

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Schäden am Fahrzeug durch Antenne: Betreiber haftet

Das Amtsgericht Dortmund (AZ: 425 C 9258/17) verurteilte einen Waschstraßenbetreiber zu Schadensersatz, weil sich beim Waschprozess eine abgebrochene Antenne in den Waschbürsten verfing und mehrere nachfolgende Fahrzeuge beschädigte.

In der Waschanlage muss die Antenne abmontiert, eingezogen oder zurückgeklappt werden. Diese Weisung lässt sich auch vor der Waschanlage in Dortmund finden, in der es zum Schaden kam. Der Fahrer des Fahrzeugs wurde auf die noch vorhandene Antenne hingewiesen und ausdrücklich angewiesen, diese zu entfernen. Der Fahrer hielt sich aber offenbar nicht daran und fuhr trotzdem in die Anlage ein. Dort verhakte sich die Antenne in einer der drehenden Bürsten und beschädigte das nachfolgende Auto des Klägers.

Urteil

Im Urteil vom 29.05.2018 heißt es: „Lässt ein Autowaschstraßenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so liegt eine schuldhafte Obhutspflichtverletzung gegenüber anderen Waschstraßenbenutzern vor, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird.“

Bemerkt ein Mitarbeiter also, dass die Antenne noch ausgefahren ist, reicht der bloße Hinweis an den Fahrer nicht aus. „Eine solche Weisung muss auch kontrolliert werden.“ Es geht dem Gericht hier vor allem um die besondere Obhutspflicht zu Gunsten aller Waschstraßennutzer. Nachfolgende Fahrzeuge hätten nämlich keinerlei Chance, auf das Fehlverhalten der Fahrer vor ihnen zu reagieren, so das Gericht.

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