Kratzer im Auto: Wer hat Schuld?

Wieder einmal ist ein Autobesitzer vor Gericht gezogen. Er verklagte eine Tankstelle auf Schadenersatz, da bei dem Versuch, seine Motorhaube mit dem Scheibenwäscher zu reinigen, diese verkratzte. Der Fall wurde zunächst vor dem Amtsgericht und nach Berufung vor dem Landgericht Coburg diskutiert. Beide Urteile waren eindeutig: den Kläger trifft eine große Mitschuld.

Der Kläger wollte seinem Auto eine Wäsche gönnen, stellte aber fest, dass seine Motorhaube durch Vogelkot verdreckt war. Um der Wäsche schon ein wenig vorzugreifen, nutzte er die für die Scheibenreinigung vorgesehenen Utensilien. Sauber bekam er das Auto leider nicht, sondern ganz im Gegenteil: die Motorhaube wies Kratzer auf. Der Kläger gibt an, der Schwamm habe sich von der Metallschiene gelöst. Aufgrund dieses Fehlers sei der Beklagte an dem Schaden Schuld. Der finanzielle Schaden, inkl. Kosten für den Rechtsanwalt, belaufen sich auf knapp 1000 Euro.

Gericht auf Seiten des Beklagten

Vor dem Amtsgericht waren sich beide Parteien einig, dass der Wischer schon zu Beginn keinen guten Eindruck mehr machte und der Schwamm sich schon deutlich zu lösen begann. Außerdem bestätigte ein Sachverständiger, der Kläger habe nicht nur den Wischer zweckentfremdet, sondern ebenfalls falsch angewendet. Er habe den Schwamm in einem unüblichen 45 Grad-Winkel über die Motorhaube gezogen. Hätte er den Wischer richtig angewendet, hätte es auch keine Kratzer gegeben.

Das Amtsgericht wies die Klage aufgrund des großen Mitverschuldens des Klägers ab. Schließlich gäbe es vor der Waschanlage extra Hochdruckreiniger und andere Utensilien, die auch mit solchem Schmutz fertigwerden. Der Kläger legte daraufhin vor dem Landgericht Coburg Berufung ein, wurde jedoch auch dort enttäuscht. Zwar versuchte er durch seine Aussage, seine Mitschuld zu mindern (Wischer sei anfänglich optisch einwandfrei gewesen), das Landgericht legte aber auch diese Aussage zugunsten des Beklagten aus. Eine Pflichtverletzung des Betreibers sei hier nicht festzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht schreibt jedem Betreiber vor, die Wischer regelmäßig zu kontrollieren, mehr als eine Sichtprüfung ist jedoch nicht erforderlich. Somit wies auch das LG Cogburg die Klage ab.

Autor: Eva Heuft

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Wieder einmal ist ein Autobesitzer vor Gericht gezogen. Er verklagte eine Tankstelle auf Schadenersatz, da bei dem Versuch, seine Motorhaube mit dem Scheibenwäscher zu reinigen, diese verkratzte. Der Fall wurde zunächst vor dem Amtsgericht und nach Berufung vor dem Landgericht Coburg diskutiert. Beide Urteile waren eindeutig: den Kläger trifft eine große Mitschuld.

Der Kläger wollte seinem Auto eine Wäsche gönnen, stellte aber fest, dass seine Motorhaube durch Vogelkot verdreckt war. Um der Wäsche schon ein wenig vorzugreifen, nutzte er die für die Scheibenreinigung vorgesehenen Utensilien. Sauber bekam er das Auto leider nicht, sondern ganz im Gegenteil: die Motorhaube wies Kratzer auf. Der Kläger gibt an, der Schwamm habe sich von der Metallschiene gelöst. Aufgrund dieses Fehlers sei der Beklagte an dem Schaden Schuld. Der finanzielle Schaden, inkl. Kosten für den Rechtsanwalt, belaufen sich auf knapp 1000 Euro.

Gericht auf Seiten des Beklagten

Vor dem Amtsgericht waren sich beide Parteien einig, dass der Wischer schon zu Beginn keinen guten Eindruck mehr machte und der Schwamm sich schon deutlich zu lösen begann. Außerdem bestätigte ein Sachverständiger, der Kläger habe nicht nur den Wischer zweckentfremdet, sondern ebenfalls falsch angewendet. Er habe den Schwamm in einem unüblichen 45 Grad-Winkel über die Motorhaube gezogen. Hätte er den Wischer richtig angewendet, hätte es auch keine Kratzer gegeben.

Das Amtsgericht wies die Klage aufgrund des großen Mitverschuldens des Klägers ab. Schließlich gäbe es vor der Waschanlage extra Hochdruckreiniger und andere Utensilien, die auch mit solchem Schmutz fertigwerden. Der Kläger legte daraufhin vor dem Landgericht Coburg Berufung ein, wurde jedoch auch dort enttäuscht. Zwar versuchte er durch seine Aussage, seine Mitschuld zu mindern (Wischer sei anfänglich optisch einwandfrei gewesen), das Landgericht legte aber auch diese Aussage zugunsten des Beklagten aus. Eine Pflichtverletzung des Betreibers sei hier nicht festzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht schreibt jedem Betreiber vor, die Wischer regelmäßig zu kontrollieren, mehr als eine Sichtprüfung ist jedoch nicht erforderlich. Somit wies auch das LG Cogburg die Klage ab.

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