Auch die Waschstraße ist öffentlicher Grund

Das es sich bei einer Waschstraße um öffentlichen Grund und Boden handelt und nicht um ein Privatgelände, musste vor kurzem ein 23-jähriger Sportwagenfahrer feststellen. Er hatte seinen getunten Audi selbst durch die Waschstraße fahren wollen, allerdings ohne Führerschein. Die Polizei bemerkte den Vorfall. Er wurde nun vom Amtsgericht Haßfurt verurteilt.

Auch wenn der Angeklagte angibt, von diesem Umstand nichts gewusst zu haben, ist es doch das zweite Mal, dass er für die gleiche Straftat angeklagt wurde. Nur wenige Meter bewegte er sein Auto durch die Anlage, weil sein Freund, der das Auto bis zum Standort gefahren hatte,  nach eigenen Angaben sich nicht traute, den teuren Wagen durch den Tunnel zu führen.

Bekannter Täter

Der 23-jährige und sein auffallendes Fahrzeug war den Polizisten auf Streife schon bekannt, da das getunte Fahrzeug schon des Öfteren inspiziert wurde. Der Halter hat inzwischen zehn Einträge im Verkehrszentralregister, meist wegen unerlaubter Veränderungen am Fahrzeug, wie die inFranken berichtet. Videoaufzeichnungen der Tankstelle halfen nun, ihn bei der Schwarzfahrt zu erwischen.

Auch im Oktober 2018 wurde der Tuner bereits wegen einer Schwarzfahrt angeklagt. Angezeigt hatte ihn ein Rentner, der angab auf seinem Fahrrad in der oberen Hauptstraße in Haßfurt „fast überfahren“ worden zu sein. Pech für den Angeklagten, dass der ältere Herr wohl in der Nachbarschaft wohnte und ihn zweifelsfrei erkannte. Der Anklagepunkt des Schwarzfahrens wurde aufgrund der Beweisführung der Verteidigung eingestellt.

Der Staatsanwalt forderte während des Prozesses eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 Euro. Der Verteidiger argumentierte, der Führerschein hätte zum Tatzeitpunkt längst wieder ausgehändigt worden sein müssen, da der vorgeworfene Rotlicht-Verstoß laut Anwalt wieder fallengelassen wurde. Er schlug eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen vor. Die vorsitzende Richterin pendelte sich in der Mitte ein: Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 57 Euro verurteilt.

Autor: Eva Heuft

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Auch die Waschstraße ist öffentlicher Grund

Das es sich bei einer Waschstraße um öffentlichen Grund und Boden handelt und nicht um ein Privatgelände, musste vor kurzem ein 23-jähriger Sportwagenfahrer feststellen. Er hatte seinen getunten Audi selbst durch die Waschstraße fahren wollen, allerdings ohne Führerschein. Die Polizei bemerkte den Vorfall. Er wurde nun vom Amtsgericht Haßfurt verurteilt.

Auch wenn der Angeklagte angibt, von diesem Umstand nichts gewusst zu haben, ist es doch das zweite Mal, dass er für die gleiche Straftat angeklagt wurde. Nur wenige Meter bewegte er sein Auto durch die Anlage, weil sein Freund, der das Auto bis zum Standort gefahren hatte,  nach eigenen Angaben sich nicht traute, den teuren Wagen durch den Tunnel zu führen.

Bekannter Täter

Der 23-jährige und sein auffallendes Fahrzeug war den Polizisten auf Streife schon bekannt, da das getunte Fahrzeug schon des Öfteren inspiziert wurde. Der Halter hat inzwischen zehn Einträge im Verkehrszentralregister, meist wegen unerlaubter Veränderungen am Fahrzeug, wie die inFranken berichtet. Videoaufzeichnungen der Tankstelle halfen nun, ihn bei der Schwarzfahrt zu erwischen.

Auch im Oktober 2018 wurde der Tuner bereits wegen einer Schwarzfahrt angeklagt. Angezeigt hatte ihn ein Rentner, der angab auf seinem Fahrrad in der oberen Hauptstraße in Haßfurt „fast überfahren“ worden zu sein. Pech für den Angeklagten, dass der ältere Herr wohl in der Nachbarschaft wohnte und ihn zweifelsfrei erkannte. Der Anklagepunkt des Schwarzfahrens wurde aufgrund der Beweisführung der Verteidigung eingestellt.

Der Staatsanwalt forderte während des Prozesses eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 Euro. Der Verteidiger argumentierte, der Führerschein hätte zum Tatzeitpunkt längst wieder ausgehändigt worden sein müssen, da der vorgeworfene Rotlicht-Verstoß laut Anwalt wieder fallengelassen wurde. Er schlug eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen vor. Die vorsitzende Richterin pendelte sich in der Mitte ein: Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 57 Euro verurteilt.

Autor: Eva Heuft

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