Urteil: Auto bei Beförderung durch Waschstraße nicht in Betrieb

Wiedermal kam es zu einem Unfall in einer Waschstraße. Eine Rolle des Förderbandes löste sich kurz vor Ende des Tunnels unterhalb des Hinterrades der Beklagten, woraufhin das Auto zum Stillstand kam. Der Kläger bremste daraufhin, während er sich unter der Gebläsetrocknung befand, die sich dann auf das Heck seines Fahrzeugs drückte. Der Schaden beläuft sich auf 4500 Euro (netto). Die Beklagte wurde freigesprochen.

Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 12 U 57/19) entschied nun in zweiter Instanz, nachdem das LG Koblenz, das bereits beim ersten Versuch des Klägers Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ebenfalls zugunsten der Beklagten urteilte. Der Kläger wollte §7 StVG geltend machen, indem festgelegt ist, dass, wenn beim Betrieb eines Fahrzeugs eine Sache beschädigt wird, „der Halter verpflichtet (ist), dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Sowohl LG als auch OLG Koblenz urteilten, dass sich das Fahrzeug der Beklagten im vorliegenden Fall de facto aber nicht „in Betrieb“ befand, da weder Fortbewegungs- noch Transportfunktion des Autos hier zum Tragen kommt. Das Gericht argumentiert, dass die Fahrzeuge in der Waschstraße vollständig vom automatisierten Prozess abhängig sind und, dass es dem Kläger außerdem nicht gelang, eine Selbstverschuldung der Störung (bspw. durch Abbremsen) zu beweisen, wodurch die Haftung der Beklagten auszuschließen ist.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Von weiteren Schritten gegen den Betreiber der Anlage ist derzeit nichts bekannt.

Autor: Eva Heuft

Antworte auch

Noch maximal Zeichen

Bitte melden Sie sich an mit einem der sozialen Medium um einen Kommentar abzugeben.

Urteil: Auto bei Beförderung durch Waschstraße nicht in Betrieb | CarwashPro

Urteil: Auto bei Beförderung durch Waschstraße nicht in Betrieb

Wiedermal kam es zu einem Unfall in einer Waschstraße. Eine Rolle des Förderbandes löste sich kurz vor Ende des Tunnels unterhalb des Hinterrades der Beklagten, woraufhin das Auto zum Stillstand kam. Der Kläger bremste daraufhin, während er sich unter der Gebläsetrocknung befand, die sich dann auf das Heck seines Fahrzeugs drückte. Der Schaden beläuft sich auf 4500 Euro (netto). Die Beklagte wurde freigesprochen.

Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 12 U 57/19) entschied nun in zweiter Instanz, nachdem das LG Koblenz, das bereits beim ersten Versuch des Klägers Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ebenfalls zugunsten der Beklagten urteilte. Der Kläger wollte §7 StVG geltend machen, indem festgelegt ist, dass, wenn beim Betrieb eines Fahrzeugs eine Sache beschädigt wird, „der Halter verpflichtet (ist), dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Sowohl LG als auch OLG Koblenz urteilten, dass sich das Fahrzeug der Beklagten im vorliegenden Fall de facto aber nicht „in Betrieb“ befand, da weder Fortbewegungs- noch Transportfunktion des Autos hier zum Tragen kommt. Das Gericht argumentiert, dass die Fahrzeuge in der Waschstraße vollständig vom automatisierten Prozess abhängig sind und, dass es dem Kläger außerdem nicht gelang, eine Selbstverschuldung der Störung (bspw. durch Abbremsen) zu beweisen, wodurch die Haftung der Beklagten auszuschließen ist.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Von weiteren Schritten gegen den Betreiber der Anlage ist derzeit nichts bekannt.

Autor: Eva Heuft

Antworte auch

Noch maximal Zeichen

Bitte melden Sie sich an mit einem der sozialen Medium um einen Kommentar abzugeben.