Erste Gerichtsverhandlung nach tödlichem Unfall

Im Mai 2015 kam es in Koetschette, Luxemburg, zu einem tödlichen Unfall. Am Montag mussten sich Maschinenhersteller, Monteur und Betreiber vor Gericht verantworten. Ein Urteil wurde vom Bezirksgericht Diekrich noch nicht gefällt. Zwei der drei Firmen drohen aber Geldstrafen.

Am 30. Mai 2015 wusch ein 76-jähriger Mann sein Auto in der Portalwaschanlage einer Tankstelle in Koetschette. Er ist dort Stammkunde und kennt die Selbstbedingungsanlage somit recht gut. Auch ist ihm bekannt, dass er das Fahrzeug hineinfahren und dann verlassen muss, die Waschhalle darf er nach dem Prorammstart nicht mehr betreten. Oftmals hält sich der Kunde aber nicht an diese Regelung. Er wurde bereits mehrmals auf das Vergehen hingewiesen. Am Samstag im Mai tut er es dann trotzdem wieder. Er betritt die bereits laufende Portalanlage und öffnet die Fahrertür. Der Mann befindet sich zwischen offener Tür und Karosserie, der sich bewegende Schlitten drückt auf die offene Tür und klemmt den 76-jährigen ein. Seine Hilferufe werden gehört, der Notschalter betätigt, die Maschine stoppt. Der Körper wurde durch die Wucht derart gequetscht, dass der Mann mit mehreren Rippenbrüchen und inneren Blutungen bei Bewusstsein ins Krankenhaus eingeliefert wird. Am Abend des gleichen Tages erliegt er seinen Verletzungen.

Wer ist schuld?

Der tödliche Unfall warf die Frage nach Schuldigkeit auf. Vor Gericht mussten sich nun der Maschinenhersteller, die Firma, die die Anlage installierte und der Betreiber der Portalanlage verantworten. Der Staatsanwalt begründete seine Forderung für eine Geldstrafe für den Betreiber damit, dass der Betreiber gewusst habe, dass das 76-jährige Opfer des Öfteren die Anlage während des Betriebs betritt und nichts getan habe, das Opfer daran zu hindern. Zudem waren die Tore der Waschanlage selten während des Waschprozesses geschlossen und das Warnschild, dass Personen in der Halle verbietet, nicht sichtbar genug gewesen sei.

Den Monteuren wird Schuld zugewiesen, da sie keine Sicherheitsschaltung einbauten, die die Anlage abschaltete, sobald jemand die Halle betritt. Damit habe sie insbesondere gegen europäische Regularien verstoßen, eine Risikoanalyse lag ebenfalls nicht vor.

Der Anlagenhersteller sei laut Staatsanwalt als einziger freizusprechen, da sich das deutsche Unternehmen an alle Regularien gehalten habe, wie bspw. die Herstellererklärung zur Klärung möglicher Gefahren. Diese Sicht wird von der Aussage des Vertreters der Gewerbeinspektion Luxemburg unterstützt. Ein Urteil wird für den 12. Dezember erwartet, wie die Luxemburger Wort berichtet.

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Autor: Eva Heuft

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Erste Gerichtsverhandlung nach tödlichem Unfall

Im Mai 2015 kam es in Koetschette, Luxemburg, zu einem tödlichen Unfall. Am Montag mussten sich Maschinenhersteller, Monteur und Betreiber vor Gericht verantworten. Ein Urteil wurde vom Bezirksgericht Diekrich noch nicht gefällt. Zwei der drei Firmen drohen aber Geldstrafen.

Am 30. Mai 2015 wusch ein 76-jähriger Mann sein Auto in der Portalwaschanlage einer Tankstelle in Koetschette. Er ist dort Stammkunde und kennt die Selbstbedingungsanlage somit recht gut. Auch ist ihm bekannt, dass er das Fahrzeug hineinfahren und dann verlassen muss, die Waschhalle darf er nach dem Prorammstart nicht mehr betreten. Oftmals hält sich der Kunde aber nicht an diese Regelung. Er wurde bereits mehrmals auf das Vergehen hingewiesen. Am Samstag im Mai tut er es dann trotzdem wieder. Er betritt die bereits laufende Portalanlage und öffnet die Fahrertür. Der Mann befindet sich zwischen offener Tür und Karosserie, der sich bewegende Schlitten drückt auf die offene Tür und klemmt den 76-jährigen ein. Seine Hilferufe werden gehört, der Notschalter betätigt, die Maschine stoppt. Der Körper wurde durch die Wucht derart gequetscht, dass der Mann mit mehreren Rippenbrüchen und inneren Blutungen bei Bewusstsein ins Krankenhaus eingeliefert wird. Am Abend des gleichen Tages erliegt er seinen Verletzungen.

Wer ist schuld?

Der tödliche Unfall warf die Frage nach Schuldigkeit auf. Vor Gericht mussten sich nun der Maschinenhersteller, die Firma, die die Anlage installierte und der Betreiber der Portalanlage verantworten. Der Staatsanwalt begründete seine Forderung für eine Geldstrafe für den Betreiber damit, dass der Betreiber gewusst habe, dass das 76-jährige Opfer des Öfteren die Anlage während des Betriebs betritt und nichts getan habe, das Opfer daran zu hindern. Zudem waren die Tore der Waschanlage selten während des Waschprozesses geschlossen und das Warnschild, dass Personen in der Halle verbietet, nicht sichtbar genug gewesen sei.

Den Monteuren wird Schuld zugewiesen, da sie keine Sicherheitsschaltung einbauten, die die Anlage abschaltete, sobald jemand die Halle betritt. Damit habe sie insbesondere gegen europäische Regularien verstoßen, eine Risikoanalyse lag ebenfalls nicht vor.

Der Anlagenhersteller sei laut Staatsanwalt als einziger freizusprechen, da sich das deutsche Unternehmen an alle Regularien gehalten habe, wie bspw. die Herstellererklärung zur Klärung möglicher Gefahren. Diese Sicht wird von der Aussage des Vertreters der Gewerbeinspektion Luxemburg unterstützt. Ein Urteil wird für den 12. Dezember erwartet, wie die Luxemburger Wort berichtet.

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