Fahrer schuldig wegen Auffahrunfall

Das Oberlandesgericht Celle (Az.: 14 U 172/18) urteilte zugunsten des Klägers wegen eines Auffahrunfalls, der sich Ende letzten Jahres ereignete. Das Gerichte stimmte mit dem Versicherer überein, dass genau geprüft werden müsse, wie es zu dem Unfall kam, bevor ein Urteil gesprochen werden könne.

In einer Waschstraße kam es zu einem Auffahrunfall, da der Wagen vor dem Kläger abrupt zum Stehen kam. Aufgrund des Schleppbandes rollte der PKW des Fahrers weiter und prallte auf das vordere Auto einer Fahrerin. Ein technischer Defekt der Anlage sei auszuschließen, weshalb es wahrscheinlich sei, dass die Fahrerin die Bremse betätigt habe. Die Haftpflichtversicherung der Beschuldigten wollte den Schaden nicht bezahlen, da sich das Auto zum Zeitpunkt des Unfalls in der Waschstraße befunden habe. Das OLG Celle urteilte das Verhalten der Versicherung jetzt als unrechtmäßig. Der Schadensersatzklage wurde stattgegeben.

Hintergründe

Wie das Versicherungsjournal berichtet, pflichtete das Gericht der Versicherung aber insofern bei, dass eine Prüfung der Umstände, die zum Unfall geführt haben, unabdingbar sei. „Dabei komme es bei der Zurechnung der Betriebsgefahr maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs stehe.“ Von diesem Zusammenhang sei bei diesem Auffahrunfall klar auszugehen.

Der Sachverständige bestätigte, dass das vordere Fahrzeug abgebremst oder anderweitig blockiert worden sein. Außerdem sei die Parkbremse des Wagens während des Waschprozesses hingegen der Vorschriften nicht deaktiviert worden. Dies sei letztlich Grund für das Blockieren der Hinterräder gewesen, womit die Beschuldigte die Vollschuld trägt. Das Gericht ließ in diesem Fall auch keine Revision zu.

Autor: Eva Heuft

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Fahrer schuldig wegen Auffahrunfall

Das Oberlandesgericht Celle (Az.: 14 U 172/18) urteilte zugunsten des Klägers wegen eines Auffahrunfalls, der sich Ende letzten Jahres ereignete. Das Gerichte stimmte mit dem Versicherer überein, dass genau geprüft werden müsse, wie es zu dem Unfall kam, bevor ein Urteil gesprochen werden könne.

In einer Waschstraße kam es zu einem Auffahrunfall, da der Wagen vor dem Kläger abrupt zum Stehen kam. Aufgrund des Schleppbandes rollte der PKW des Fahrers weiter und prallte auf das vordere Auto einer Fahrerin. Ein technischer Defekt der Anlage sei auszuschließen, weshalb es wahrscheinlich sei, dass die Fahrerin die Bremse betätigt habe. Die Haftpflichtversicherung der Beschuldigten wollte den Schaden nicht bezahlen, da sich das Auto zum Zeitpunkt des Unfalls in der Waschstraße befunden habe. Das OLG Celle urteilte das Verhalten der Versicherung jetzt als unrechtmäßig. Der Schadensersatzklage wurde stattgegeben.

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Wie das Versicherungsjournal berichtet, pflichtete das Gericht der Versicherung aber insofern bei, dass eine Prüfung der Umstände, die zum Unfall geführt haben, unabdingbar sei. „Dabei komme es bei der Zurechnung der Betriebsgefahr maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs stehe.“ Von diesem Zusammenhang sei bei diesem Auffahrunfall klar auszugehen.

Der Sachverständige bestätigte, dass das vordere Fahrzeug abgebremst oder anderweitig blockiert worden sein. Außerdem sei die Parkbremse des Wagens während des Waschprozesses hingegen der Vorschriften nicht deaktiviert worden. Dies sei letztlich Grund für das Blockieren der Hinterräder gewesen, womit die Beschuldigte die Vollschuld trägt. Das Gericht ließ in diesem Fall auch keine Revision zu.

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