Gerichtsurteil: Bei der Ausfahrt haftet der Halter

Ein aktuelles Urteil klärt die Haftungsfrage, bei einem Schaden, der sich bei der Ausfahrt aus der Waschanlage ergeben hat. Ein Kunde war in Folge einer Bremsung vom Transportband gerutscht und beklagte anschließend erhebliche Schäden an seinem Fahrzeug.

Im vorliegenden Fall (AZ: 1 U 63/19) erlitt der Kläger einen erheblichen Schaden an seinem Fahrzeug, nachdem er in der Waschanlage auf dem Transportband eine Vollbremsung machte und so vom Transportband rutschte. Dem Unfall ging ein anderer Vorgang voraus: Das vorausfahrende Fahrzeug hatte Schwierigkeiten beim Starten des Motors und konnte die Ausfahrt aus der Waschanlage erst im zweiten Anlauf antreten. Durch diese Verzögerung entschied sich der Kläger zur Bremsung, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

Haftung des Halters strittig

Aus rechtlicher Sicht lag der entscheidende Streitpunkt in der Definition des „Betriebs eines Kraftfahrzeuges“ im Sinne des Paragrafen 7 des Straßenverkehrsgesetzes. Demnach haftet der Halter für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeuges entstehen. Innerhalb einer automatisierten Waschanlage mit automatisiertem Transport und ausgeschaltetem Motor ist ein Fahrzeug tatsächlich nicht im Betrieb. Doch bei dem ausfahrenden Fahrzeug handelte es sich zum Unfallzeitpunkt um ein Fahrzeug, das den Waschvorgang bereits beendet hatte und beim Verlassen der Waschanlage war. Damit betrachtete das Oberlandesgericht Zweibrücken dieses Fahrzeug als in Betrieb befindlich und somit in der Haftung durch den Halter.

Kläger muss trotzdem 70 Prozent der Kosten tragen

Trotz dieser Einschätzung zur Rechtslage muss der Geschädigte einen Großteil seines Schadens selbst tragen. Der Kläger hat durch seinen Bremsvorgang innerhalb der Waschanlage einen hohen Grad der Mitverschuldung bewirkt, urteilte das Gericht. Das Gericht befand, dass der Kläger es an Sorgfalt fehlen ließ, „die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines Schadens anzuwenden pflegt.“ Es seit nicht nur allgemein bekannt, dass man in Waschanlagen nicht bremsen sollte. Zudem hatte der Betreiber vor Ort mit Hinweisen eindeutig vor dem Bremsen in der Waschanlage gewarnt.

Autor: Sandra Schäfer

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Gerichtsurteil: Bei der Ausfahrt haftet der Halter

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Im vorliegenden Fall (AZ: 1 U 63/19) erlitt der Kläger einen erheblichen Schaden an seinem Fahrzeug, nachdem er in der Waschanlage auf dem Transportband eine Vollbremsung machte und so vom Transportband rutschte. Dem Unfall ging ein anderer Vorgang voraus: Das vorausfahrende Fahrzeug hatte Schwierigkeiten beim Starten des Motors und konnte die Ausfahrt aus der Waschanlage erst im zweiten Anlauf antreten. Durch diese Verzögerung entschied sich der Kläger zur Bremsung, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

Haftung des Halters strittig

Aus rechtlicher Sicht lag der entscheidende Streitpunkt in der Definition des „Betriebs eines Kraftfahrzeuges“ im Sinne des Paragrafen 7 des Straßenverkehrsgesetzes. Demnach haftet der Halter für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeuges entstehen. Innerhalb einer automatisierten Waschanlage mit automatisiertem Transport und ausgeschaltetem Motor ist ein Fahrzeug tatsächlich nicht im Betrieb. Doch bei dem ausfahrenden Fahrzeug handelte es sich zum Unfallzeitpunkt um ein Fahrzeug, das den Waschvorgang bereits beendet hatte und beim Verlassen der Waschanlage war. Damit betrachtete das Oberlandesgericht Zweibrücken dieses Fahrzeug als in Betrieb befindlich und somit in der Haftung durch den Halter.

Kläger muss trotzdem 70 Prozent der Kosten tragen

Trotz dieser Einschätzung zur Rechtslage muss der Geschädigte einen Großteil seines Schadens selbst tragen. Der Kläger hat durch seinen Bremsvorgang innerhalb der Waschanlage einen hohen Grad der Mitverschuldung bewirkt, urteilte das Gericht. Das Gericht befand, dass der Kläger es an Sorgfalt fehlen ließ, „die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines Schadens anzuwenden pflegt.“ Es seit nicht nur allgemein bekannt, dass man in Waschanlagen nicht bremsen sollte. Zudem hatte der Betreiber vor Ort mit Hinweisen eindeutig vor dem Bremsen in der Waschanlage gewarnt.

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