Gerichtsurteil: Waschanlage muss auf Winterbetrieb hinweisen

Bereits 2005 entschied das Amtsgericht Eilenburg, dass der Betreiber einer Waschanlage seine Kunden auf die Umstellung auf den Winterbetrieb hinweisen muss. Der Kunde müsse sich auf den erheblichen Unterschied zum Sommerbetrieb durch das selbstschließende Einfahrtstor einstellen können.

Im zugrunde liegenden Fall wurde das Fahrzeug eines Kunden bei der Einfahrt in eine Portalwaschanlage beschädigt, als das Einfahrtstor im Winterbetrieb eigenständig herunterfuhr. Das Tor der Anlage senkte sich nur im Winterbetrieb nach jedem Auto und blieb im Sommer offen.

Der Kunde verlangte die Kostenerstattung für den entstandenen Schaden, doch der Betreiber weigerte sich. Er verwies darauf, dass im Tankstellenshop die Bedienungsanleitung der Waschanlage ausliegen würde. Nach einem Rechtsstreit entschied das Amtsgericht Eilenburg in Sachsen (Az.: 7 C 0549/04), dass der Kunde gesondert über eine solch einen erheblichen Unterschied gegenüber dem Sommerbetrieb informiert werden müsse. Die Auslage der Bedienungsanleitung reiche nicht aus. Der Betreiber musste den Schaden deshalb ersetzen.

Autor: Sandra Schäfer

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Bereits 2005 entschied das Amtsgericht Eilenburg, dass der Betreiber einer Waschanlage seine Kunden auf die Umstellung auf den Winterbetrieb hinweisen muss. Der Kunde müsse sich auf den erheblichen Unterschied zum Sommerbetrieb durch das selbstschließende Einfahrtstor einstellen können.

Im zugrunde liegenden Fall wurde das Fahrzeug eines Kunden bei der Einfahrt in eine Portalwaschanlage beschädigt, als das Einfahrtstor im Winterbetrieb eigenständig herunterfuhr. Das Tor der Anlage senkte sich nur im Winterbetrieb nach jedem Auto und blieb im Sommer offen.

Der Kunde verlangte die Kostenerstattung für den entstandenen Schaden, doch der Betreiber weigerte sich. Er verwies darauf, dass im Tankstellenshop die Bedienungsanleitung der Waschanlage ausliegen würde. Nach einem Rechtsstreit entschied das Amtsgericht Eilenburg in Sachsen (Az.: 7 C 0549/04), dass der Kunde gesondert über eine solch einen erheblichen Unterschied gegenüber dem Sommerbetrieb informiert werden müsse. Die Auslage der Bedienungsanleitung reiche nicht aus. Der Betreiber musste den Schaden deshalb ersetzen.

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