Steuerberater empfiehlt Unternehmen: Genau auf die Details der Energiepreispauschale achten

In vielen Unternehmen steht die Auszahlung der Energiepreispauschale unmittelbar bevor. Dabei sollte beachtet werden, wer bezugsberechtigt ist, diese Pauschale von seinem Arbeitgeber zu erhalten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus aktiver Tätigkeit bezugsberechtigt sind, wobei hierzu neben den Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit) auch Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit inklusive geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber) zählen. Einige Detailfragen bleiben dabei noch offen.

Die Energiepreispauschale wird sich vielen Unternehmen aktuell in der Auszahlung des Septembergehalts bemerkbar machen. Doch, wie so oft, liegen auch hier die Fallstricke im Detail der Auszahlungsbedingungen der Energiepreispauschale.

CarwashPro.de hat sich nach einigen Details zu steuerrechtlichen Aspekten bei der Steuerberatungsgesellschaft am Mittelrhein GmbH erkundigt. Steuerberater Frank Schumacher hat unsere Fragen beantwortet.

Erklärungen vom Steuerberater

CarwashPro.de: Wer ist berechtigt, vom Arbeitgeber die Energiepreispauschale zu erhalten?

Frank Schumacher: Die Energiepreispauschale erhalten alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Dazu zählen Voll- und Teilzeitkräfte, Kurzzeitbeschäftigte, Werkstudenten und sogar Minijobber.

CarwashPro.de: Was gilt es bei Minijobbern genau zu beachten?

Frank Schumacher: Minijobber sind nur begünstigt, wenn der Minijob die Hauptbeschäftigung ist und der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt.

CarwashPro.de: Was hat es mit dem Stichdatum 1. September 2022 auf sich?

Frank Schumacher: Dieses Datum gilt als Anhalt, an welche Mitarbeiter Unternehmen die Energiepreispauschale auszahlen müssen. Jeder Arbeitnehmer, der grundsätzlich begünstigt und am 1. September 2022 im Unternehmen beschäftigt ist, hat hierauf Anspruch.

CarwashPro.de: Wie erhalten Arbeitgeber die Kosten der Energiepreispauschale zurück?

Frank Schumacher: Die Kosten der Energiepreispauschale werden über die Lohnsteueranmeldung erstattet. Unternehmen, die diese monatlich melden, werden die Aufwendungen mit der Lohnsteuer verrechnet, die für August anzumelden ist.

CarwashPro.de: Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Auszahlung mit dem Septemberlohn?

Frank Schumacher: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers. Bei monatlicher Anmeldung ist der Zahlungstermin die Auszahlung des Lohns im September. Bei quartalsweiser Anmeldung braucht die Energiepreispauschale erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Bei der jährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldung kann die Auszahlung erst im Dezember erfolgen. Ohne Lohnsteueranmeldung entfällt die Pflicht zur Auszahlung.

CarwashPro.de: Wie erhalten Gewerbetreibende und Selbstständige die Energiepreispauschale?

Frank Schumacher: Bei dieser Personengruppe wird die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt, sondern durch eine Verminderung der Einkommenssteuervorauszahlung um 300 Euro gewährt.

Wir bedanken uns bei Frank Schuhmacher für das Interview.

Autor: Sandra Schäfer

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Steuerberater empfiehlt Unternehmen: Genau auf die Details der Energiepreispauschale achten

In vielen Unternehmen steht die Auszahlung der Energiepreispauschale unmittelbar bevor. Dabei sollte beachtet werden, wer bezugsberechtigt ist, diese Pauschale von seinem Arbeitgeber zu erhalten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus aktiver Tätigkeit bezugsberechtigt sind, wobei hierzu neben den Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit) auch Einkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit inklusive geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber) zählen. Einige Detailfragen bleiben dabei noch offen.

Die Energiepreispauschale wird sich vielen Unternehmen aktuell in der Auszahlung des Septembergehalts bemerkbar machen. Doch, wie so oft, liegen auch hier die Fallstricke im Detail der Auszahlungsbedingungen der Energiepreispauschale.

CarwashPro.de hat sich nach einigen Details zu steuerrechtlichen Aspekten bei der Steuerberatungsgesellschaft am Mittelrhein GmbH erkundigt. Steuerberater Frank Schumacher hat unsere Fragen beantwortet.

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CarwashPro.de: Wer ist berechtigt, vom Arbeitgeber die Energiepreispauschale zu erhalten?

Frank Schumacher: Die Energiepreispauschale erhalten alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Dazu zählen Voll- und Teilzeitkräfte, Kurzzeitbeschäftigte, Werkstudenten und sogar Minijobber.

CarwashPro.de: Was gilt es bei Minijobbern genau zu beachten?

Frank Schumacher: Minijobber sind nur begünstigt, wenn der Minijob die Hauptbeschäftigung ist und der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt.

CarwashPro.de: Was hat es mit dem Stichdatum 1. September 2022 auf sich?

Frank Schumacher: Dieses Datum gilt als Anhalt, an welche Mitarbeiter Unternehmen die Energiepreispauschale auszahlen müssen. Jeder Arbeitnehmer, der grundsätzlich begünstigt und am 1. September 2022 im Unternehmen beschäftigt ist, hat hierauf Anspruch.

CarwashPro.de: Wie erhalten Arbeitgeber die Kosten der Energiepreispauschale zurück?

Frank Schumacher: Die Kosten der Energiepreispauschale werden über die Lohnsteueranmeldung erstattet. Unternehmen, die diese monatlich melden, werden die Aufwendungen mit der Lohnsteuer verrechnet, die für August anzumelden ist.

CarwashPro.de: Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Auszahlung mit dem Septemberlohn?

Frank Schumacher: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers. Bei monatlicher Anmeldung ist der Zahlungstermin die Auszahlung des Lohns im September. Bei quartalsweiser Anmeldung braucht die Energiepreispauschale erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Bei der jährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldung kann die Auszahlung erst im Dezember erfolgen. Ohne Lohnsteueranmeldung entfällt die Pflicht zur Auszahlung.

CarwashPro.de: Wie erhalten Gewerbetreibende und Selbstständige die Energiepreispauschale?

Frank Schumacher: Bei dieser Personengruppe wird die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt, sondern durch eine Verminderung der Einkommenssteuervorauszahlung um 300 Euro gewährt.

Wir bedanken uns bei Frank Schuhmacher für das Interview.

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