Autowaschanlage kann zum öffentlichen Verkehrsraum gehören

Das Gelände einer für jeden zugänglichen Autowaschanlage gehört zum öffentlichen Verkehrsraum. Ein Autofahrer kann daher wegen Verkehrsunfallflucht bestraft werden, wenn er sich nach einer Beschädigung der Anlage, ohne die Feststellungen seiner Personalien zu ermöglichen, entfernt. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg vor kurzem entschieden.

Der Entscheidung lag der Fall einer Autofahrerin zugrunde, die in einer Portalwaschanlage mit ihrem Auto einen erheblichen Schaden angerichtet hatte. Anschließend hatte sie sich, ohne eine Feststellung ihrer Personalien zu ermöglichen, vom Ort des Geschehens entfernt.

Falsch rein – Falsch raus

Die Frau war trotz eines deutlich sichtbaren Schildes „Ausfahrt“ von der falschen Seite in die Anlage eingefahren. Dabei stieß sie mit ihrem Auto so heftig gegen das Portal der Waschstraße, dass die Filialleiterin der Tankstelle auf den Vorfall aufmerksam wurde. Von dieser auf ihren Irrtum angesprochen, behauptete die Autofahrerin, dass sie in früheren Zeiten immer nur von dieser Seite in die Waschstraße eingefahren sei. Gleichzeitig beharrte sie darauf, dass ihr Fahrzeug nun gewaschen werden solle. Als ihr das verweigert wurde, versuchte sie rückwärts aus der Anlage zu fahren. Dabei stieß sie erneut mehrfach gegen das Portal. Danach entfernte sich die Autofahrerin vom Ort des Geschehens, ohne eine Feststellung ihrer Personalien zu ermöglichen. Sie behauptete, nichts kaputt gemacht zu haben. Doch die Anlage musste wegen der nach dem Vorfall notwendigen Reparaturen für mehrere Tage ihren Betrieb einstellen.

Unfallflucht

Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte die Autofahrerin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Zahlung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Euro. Gleichzeitig wurde ihr der Führerschein entzogen.

Die Autofahrerin wehrte sIch daraufhin beim Oberlandesgericht Oldenburg und gab als Begründung an,dass sich der Vorfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet habe. Der $ 142 StGB würde sich nur auf Unfälle im Straßenverkehr beziehen.

Öffentliche Verkehrsfläche

Die Richter sahen das anders. Der Vorfall habe sich durchaus im öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB ereignet. Denn dazu würden neben den öffentlichen Straßen alle Verkehrsflächen gehören, „…auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist“ – so das Gericht.

Erfasst seien damit auch private Zufahrtswege, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Dazu zählten auch die Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes sowie der Tanksäulenbereich selbst. Stehe, wie in dem entschiedenen Fall, jedermann die Benutzung einer mit einer Tankstelle verbundenen automatischen Autowaschanlage frei, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichte, so gehöre auch der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts.

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.06.2018 – 1 Ss 83/18.

Autor: Helmut Peters

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Autowaschanlage kann zum öffentlichen Verkehrsraum gehören

Das Gelände einer für jeden zugänglichen Autowaschanlage gehört zum öffentlichen Verkehrsraum. Ein Autofahrer kann daher wegen Verkehrsunfallflucht bestraft werden, wenn er sich nach einer Beschädigung der Anlage, ohne die Feststellungen seiner Personalien zu ermöglichen, entfernt. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg vor kurzem entschieden.

Der Entscheidung lag der Fall einer Autofahrerin zugrunde, die in einer Portalwaschanlage mit ihrem Auto einen erheblichen Schaden angerichtet hatte. Anschließend hatte sie sich, ohne eine Feststellung ihrer Personalien zu ermöglichen, vom Ort des Geschehens entfernt.

Falsch rein – Falsch raus

Die Frau war trotz eines deutlich sichtbaren Schildes „Ausfahrt“ von der falschen Seite in die Anlage eingefahren. Dabei stieß sie mit ihrem Auto so heftig gegen das Portal der Waschstraße, dass die Filialleiterin der Tankstelle auf den Vorfall aufmerksam wurde. Von dieser auf ihren Irrtum angesprochen, behauptete die Autofahrerin, dass sie in früheren Zeiten immer nur von dieser Seite in die Waschstraße eingefahren sei. Gleichzeitig beharrte sie darauf, dass ihr Fahrzeug nun gewaschen werden solle. Als ihr das verweigert wurde, versuchte sie rückwärts aus der Anlage zu fahren. Dabei stieß sie erneut mehrfach gegen das Portal. Danach entfernte sich die Autofahrerin vom Ort des Geschehens, ohne eine Feststellung ihrer Personalien zu ermöglichen. Sie behauptete, nichts kaputt gemacht zu haben. Doch die Anlage musste wegen der nach dem Vorfall notwendigen Reparaturen für mehrere Tage ihren Betrieb einstellen.

Unfallflucht

Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte die Autofahrerin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Zahlung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Euro. Gleichzeitig wurde ihr der Führerschein entzogen.

Die Autofahrerin wehrte sIch daraufhin beim Oberlandesgericht Oldenburg und gab als Begründung an,dass sich der Vorfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet habe. Der $ 142 StGB würde sich nur auf Unfälle im Straßenverkehr beziehen.

Öffentliche Verkehrsfläche

Die Richter sahen das anders. Der Vorfall habe sich durchaus im öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB ereignet. Denn dazu würden neben den öffentlichen Straßen alle Verkehrsflächen gehören, „…auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist“ – so das Gericht.

Erfasst seien damit auch private Zufahrtswege, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Dazu zählten auch die Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes sowie der Tanksäulenbereich selbst. Stehe, wie in dem entschiedenen Fall, jedermann die Benutzung einer mit einer Tankstelle verbundenen automatischen Autowaschanlage frei, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichte, so gehöre auch der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts.

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.06.2018 – 1 Ss 83/18.

Autor: Helmut Peters

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