Gefährdungen am Arbeitsplatz: Rechtliche Lage

Um Unfälle zu vermeiden und möglicherweise damit auch kostenintensiven Forderungen aus dem Weg zu gehen, lohnt es sich, sich mit den rechtlichen Hintergründen zur Arbeitssicherheit auseinanderzusetzen. In diesem Artikel stellen wir die wichtigsten Vorschriften kurz vor und geben im Nächsten praktische Tipps zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen.

Zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes gibt es in Deutschland zahlreiche Gesetze. Abgesehen von den Verordnungen, die die Arbeitssicherheit bereits im Namen tragen, wie Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), müssen für Waschanlagen auch andere Verordnungen ins Auge gefasst werden. Hauptsächlich geht es dabei um die verwendeten Chemikalien, deren Handhabung durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Biostoffverordnung (BioStoffV) geregelt wird.

Gefährdungsbeurteilung

Allen Vorschriften gemein ist die besondere Rücksichtnahme auf die sog. Gefährdungsbeurteilung. In der Vorschrift 2 der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) heißt es: „Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten.“ Alle weiteren Gesetze formulieren hierzu die Basis für die Auswertung.

Maßgeblich ist hier das Arbeitsschutzgesetz heranzuziehen, welches in §5 genau festlegt, wo eine Gefährdung bestehen kann. Für Waschanlagenbetreiber sind insbesondere die Arbeitsmittel und -stoffe, Maschinen und die gesamte Anlage von besonderem Interesse, da hier potentielle Gefährdungen vorliegen können.

Arbeitsmittel

Durch die verwendeten Reinigungschemikalien aber auch die Arbeitsumgebung findet ebenfalls §3 BetrSichV Anwendung, der für die Gefährdungsbeurteilung eine genaue Untersuchung der verwendeten Arbeitsmittel vorsieht. Es werden aber nicht nur die Arbeitsmittel selbst gemeint, sondern auch die Umgebung und die Zusammenhänge, in denen sie genutzt werden. Wann kommt ein Beschäftigter also im Arbeitsprozess, wo, mit welchen Mitteln in Kontakt und ist dadurch eine Gefährdung möglich?

Nicht zu verachten ist außerdem die nasse Umgebung der Beschäftigten, die zu einer erhöhten Rutschgefahr führen kann. Auch existiert eine entsprechende Regelung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die durch einen Katalog auf Gefahren hinweist und Schutzmaßnahmen vorgibt. Dieser Katalog heißt „Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)“ und konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung.

Interessant für den Waschanlagenbetrieb sind insbesondere die ASR 1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung), ASR A1.5/1,2 (Fußböden), ASR A1.7 (Türen und Tore) in Fragen rund um Arbeitsmittel. Ferner wird auch auf alle Belänge rund um den allgemeinen Arbeitnehmerschutz eingegangen, wie Lärm (ASR A3.7), Sanitärräume (ASR A3.7) oder Pausen- und Bereitschaftsräume (ASR A4.2)

Arbeitsstoffe

Je nach genutzten Chemikalien sollte auch die Gefahrstoffverordnung sowie die Biostoffverordnung zurate gezogen werden.

In §6 GefStoffV schreibt vor, vor Inbetriebnahme alle inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdung sowohl unabhängig voneinander wie auch in ihrer Wechsel- und Kombinationswirkung miteinander zu beurteilen. Ein Stoff mag alleine gesehen unschädlich sein, kann aber in Kombination mit anderen zu biochemischen Prozessen führen, die durchaus schädlich sein können.

Daher muss auch ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe geführt werden. Dort sollten mindestens Angaben zur Bezeichnung, Einstufung, Mengen und Bereiche, in denen die Stoffe genutzt werden, gemacht werden.

Zuletzt sollte nicht nur das Verzeichnis, sondern auch die Gefährdungsbeurteilung aktuell gehalten werden. Selbst wenn sich durch beispielsweise Veränderungen der Arbeitsbedingungen, Unfallberichte oder andere Erkenntnisse keine direkte Änderung ergibt, sollte die Beurteilung nach §4 BioStoffV mindestens jedes zweite Jahr überprüft und ggf. aktualisiert werden.

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Autor: Eva Heuft

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Um Unfälle zu vermeiden und möglicherweise damit auch kostenintensiven Forderungen aus dem Weg zu gehen, lohnt es sich, sich mit den rechtlichen Hintergründen zur Arbeitssicherheit auseinanderzusetzen. In diesem Artikel stellen wir die wichtigsten Vorschriften kurz vor und geben im Nächsten praktische Tipps zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen.

Zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes gibt es in Deutschland zahlreiche Gesetze. Abgesehen von den Verordnungen, die die Arbeitssicherheit bereits im Namen tragen, wie Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), müssen für Waschanlagen auch andere Verordnungen ins Auge gefasst werden. Hauptsächlich geht es dabei um die verwendeten Chemikalien, deren Handhabung durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Biostoffverordnung (BioStoffV) geregelt wird.

Gefährdungsbeurteilung

Allen Vorschriften gemein ist die besondere Rücksichtnahme auf die sog. Gefährdungsbeurteilung. In der Vorschrift 2 der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) heißt es: „Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten.“ Alle weiteren Gesetze formulieren hierzu die Basis für die Auswertung.

Maßgeblich ist hier das Arbeitsschutzgesetz heranzuziehen, welches in §5 genau festlegt, wo eine Gefährdung bestehen kann. Für Waschanlagenbetreiber sind insbesondere die Arbeitsmittel und -stoffe, Maschinen und die gesamte Anlage von besonderem Interesse, da hier potentielle Gefährdungen vorliegen können.

Arbeitsmittel

Durch die verwendeten Reinigungschemikalien aber auch die Arbeitsumgebung findet ebenfalls §3 BetrSichV Anwendung, der für die Gefährdungsbeurteilung eine genaue Untersuchung der verwendeten Arbeitsmittel vorsieht. Es werden aber nicht nur die Arbeitsmittel selbst gemeint, sondern auch die Umgebung und die Zusammenhänge, in denen sie genutzt werden. Wann kommt ein Beschäftigter also im Arbeitsprozess, wo, mit welchen Mitteln in Kontakt und ist dadurch eine Gefährdung möglich?

Nicht zu verachten ist außerdem die nasse Umgebung der Beschäftigten, die zu einer erhöhten Rutschgefahr führen kann. Auch existiert eine entsprechende Regelung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die durch einen Katalog auf Gefahren hinweist und Schutzmaßnahmen vorgibt. Dieser Katalog heißt „Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)“ und konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung.

Interessant für den Waschanlagenbetrieb sind insbesondere die ASR 1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung), ASR A1.5/1,2 (Fußböden), ASR A1.7 (Türen und Tore) in Fragen rund um Arbeitsmittel. Ferner wird auch auf alle Belänge rund um den allgemeinen Arbeitnehmerschutz eingegangen, wie Lärm (ASR A3.7), Sanitärräume (ASR A3.7) oder Pausen- und Bereitschaftsräume (ASR A4.2)

Arbeitsstoffe

Je nach genutzten Chemikalien sollte auch die Gefahrstoffverordnung sowie die Biostoffverordnung zurate gezogen werden.

In §6 GefStoffV schreibt vor, vor Inbetriebnahme alle inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdung sowohl unabhängig voneinander wie auch in ihrer Wechsel- und Kombinationswirkung miteinander zu beurteilen. Ein Stoff mag alleine gesehen unschädlich sein, kann aber in Kombination mit anderen zu biochemischen Prozessen führen, die durchaus schädlich sein können.

Daher muss auch ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe geführt werden. Dort sollten mindestens Angaben zur Bezeichnung, Einstufung, Mengen und Bereiche, in denen die Stoffe genutzt werden, gemacht werden.

Zuletzt sollte nicht nur das Verzeichnis, sondern auch die Gefährdungsbeurteilung aktuell gehalten werden. Selbst wenn sich durch beispielsweise Veränderungen der Arbeitsbedingungen, Unfallberichte oder andere Erkenntnisse keine direkte Änderung ergibt, sollte die Beurteilung nach §4 BioStoffV mindestens jedes zweite Jahr überprüft und ggf. aktualisiert werden.

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Autor: Eva Heuft

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