Betriebsrentenstärkungsgesetz … Betriebs- bitte was?

Image by Wilfried Pohnke from Pixabay

Im August 2017 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz erlassen, welches am 01. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Es soll dazu beitragen, die betriebliche Altersvorsorge zu stärken und zu verbreiten. Im Rahmen des Carwash Professional Forums 2020 in Köln wird Christoph Siep einen Vortrag zu diesem wichtigen Thema halten.

Christoph Siep studierte Wirtschaftswissenschaften an der Universität Köln und arbeitet seit 20 Jahren als freier Finanzmakler. Er berät Unternehmen unter anderem zum Thema betriebliche Altersvorsorge und Gesellschafterversorgung. Er entwirft individuelle Lösungen, bei denen neben wichtigen arbeitsrechtlichen Themen, die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ebenso berücksichtigen, wie die Ansprüche die der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang hat. In der Konsequenz gelingt es ihm, eine Situation zu schaffen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen zufriedenstellt und motiviert. Für die Unternehmensleitung entwirft er Konzepte, die die Versorgung der Gesellschafter in den Mittelpunkt rücken.

Risiko Altersvorsorge

Für Arbeitgeber ist im Betriebsrentengesetz festgelegt, dass er dem Arbeitnehmer eine Form der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung zur Verfügung stellen muss. Auch wenn viele Arbeitnehmer sich aus den verschiedensten Gründen nicht mit diesem Thema auseinandersetzen, so hat der Mitarbeiter letztlich doch das Recht auf eine solche Vorsorge. Diese kann jedoch mit einigen Tücken für den Arbeitgeber aufwarten. Hält der Arbeitgeber keine entsprechende Lösung bereit, so ist er dazu verpflichtet, den Vertrag des Arbeitnehmers zu übernehmen, wenn er bereits über einen solchen aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis verfügt.

Das Problem ist, dass diese Verträge häufig Haftungsrisiken bergen, die dann zulasten des Arbeitgebers gehen. Gerade im Zeitalter der Niedrigzinsphase kann es passieren, dass die Versorgungszusagen der Versicherung nicht gehalten werden können. In der Konsequenz haftet der Arbeitgeber die versprochenen Leistungen. Wurden dem Arbeitnehmer also z.B. 100 Euro Altersrente zugesagt, die Versicherung kann aber nur 70 Euro Rentenzahlung leisten, geht die Differenz von 30 Euro monatlich zulasten des Arbeitgebers. Wird hierfür keine Rückstellung gebildet, belastet das die Bilanz und wird entsprechend bei einem späteren Unternehmensverkauf (negativ) berücksichtigt.

Arbeitgeber gewinnt

„Diesen Umstand kann man mit recht einfachen Mitteln umgehen“, berichtet Experte Christoph Siep, „ratsam ist eine „Hausordnung“ für die Versorgung der Mitarbeiter, eine sog. Versorgungsordnung zu erstellen. In dieser werden alle Modalitäten genau festgelegt, so dass für alle Beteiligten Klarheit herrscht.“ Der Aufwand für den Arbeitgeber ist überschaubar. Mit einem qualifizierten Spezialisten werden die wichtigsten Eckpunkte gemeinsam festgelegt. So hat der Arbeitgeber die Wahl, welchen Anbieter, etc. er wählt.
Eine attraktive Lösung für beide Seiten ist das Ziel. So entsteht eine klassische WIN-WIN-Situation.

Arbeitnehmer gewinnt

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht u.a. vor, dass der Arbeitgeber sich an der betrieblichen Altersvorsorge seines Arbeitnehmers beteiligt. Die Beteiligung resultiert allerdings aus einer Ersparnis, die er zuvor hatte. Effektiv kostet es den Arbeitgeber also kein Geld. Für den Arbeitnehmer stellt es aber ein attraktives Angebot dar: Jeder Euro der von seinem Bruttoentgelt umgewandelt wird, bezuschusst der Arbeitgeber mit 15%. So kommen schnell Förderquoten von über 120% zustande, da die eingezahlten Beiträge nicht verbeitragt oder versteuert werden müssen. Für viele Arbeitnehmer ist die betriebliche Altersvorsorge ein fester Baustein der eigenen finanziellen Ruhestandsplanung. Da wundert es nicht, dass die neue Gesetzgebung diese Form weiter unterstützt.

WIN-WIN bei richtiger Ausführung

Experte Siep warnt aber auch: „Häufig wird das Thema stiefmütterlich behandelt, frei nach dem Motto „da muss ich mich als Arbeitgeber nicht drum kümmern“. Eine Vielzahl von Urteilen weisen da in eine andere Richtung. Reicht die Motivation für den Arbeitgeber angesichts der wirklich guten Förderungen für seine Angestellten nicht aus, lohnt ein Blick in das Betriebsrentengesetz. Hier sind schon seit dem Jahr 2001 die wichtigsten Punkte eindeutig geregelt. Es lohnt sich, für beide Seiten.“

Verstößt man hier gegen Rechte des Mitarbeiters oder gar gegen geltendes Recht, kann das schnell sehr teuer werden. Ein Umstand, den gerade kleine und mittlere Betriebe im Auge behalten sollten. Geht man aber diesen Schritt und kann mit einer attraktiven Lösung für beide Seiten aufwarten, so erhält man gar noch einen weiteren Mehrwert: nämlich dankbare und damit motivierte Mitarbeiter, die den Betrieb voranbringen können und möchten.

Möchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren, dann melden Sie sich noch zu unserem Carwash Professional Forum 2020 in Köln an.

Autor: Frank van de Ven

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Betriebsrentenstärkungsgesetz … Betriebs- bitte was?

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Im August 2017 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz erlassen, welches am 01. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Es soll dazu beitragen, die betriebliche Altersvorsorge zu stärken und zu verbreiten. Im Rahmen des Carwash Professional Forums 2020 in Köln wird Christoph Siep einen Vortrag zu diesem wichtigen Thema halten.

Christoph Siep studierte Wirtschaftswissenschaften an der Universität Köln und arbeitet seit 20 Jahren als freier Finanzmakler. Er berät Unternehmen unter anderem zum Thema betriebliche Altersvorsorge und Gesellschafterversorgung. Er entwirft individuelle Lösungen, bei denen neben wichtigen arbeitsrechtlichen Themen, die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ebenso berücksichtigen, wie die Ansprüche die der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang hat. In der Konsequenz gelingt es ihm, eine Situation zu schaffen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen zufriedenstellt und motiviert. Für die Unternehmensleitung entwirft er Konzepte, die die Versorgung der Gesellschafter in den Mittelpunkt rücken.

Risiko Altersvorsorge

Für Arbeitgeber ist im Betriebsrentengesetz festgelegt, dass er dem Arbeitnehmer eine Form der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung zur Verfügung stellen muss. Auch wenn viele Arbeitnehmer sich aus den verschiedensten Gründen nicht mit diesem Thema auseinandersetzen, so hat der Mitarbeiter letztlich doch das Recht auf eine solche Vorsorge. Diese kann jedoch mit einigen Tücken für den Arbeitgeber aufwarten. Hält der Arbeitgeber keine entsprechende Lösung bereit, so ist er dazu verpflichtet, den Vertrag des Arbeitnehmers zu übernehmen, wenn er bereits über einen solchen aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis verfügt.

Das Problem ist, dass diese Verträge häufig Haftungsrisiken bergen, die dann zulasten des Arbeitgebers gehen. Gerade im Zeitalter der Niedrigzinsphase kann es passieren, dass die Versorgungszusagen der Versicherung nicht gehalten werden können. In der Konsequenz haftet der Arbeitgeber die versprochenen Leistungen. Wurden dem Arbeitnehmer also z.B. 100 Euro Altersrente zugesagt, die Versicherung kann aber nur 70 Euro Rentenzahlung leisten, geht die Differenz von 30 Euro monatlich zulasten des Arbeitgebers. Wird hierfür keine Rückstellung gebildet, belastet das die Bilanz und wird entsprechend bei einem späteren Unternehmensverkauf (negativ) berücksichtigt.

Arbeitgeber gewinnt

„Diesen Umstand kann man mit recht einfachen Mitteln umgehen“, berichtet Experte Christoph Siep, „ratsam ist eine „Hausordnung“ für die Versorgung der Mitarbeiter, eine sog. Versorgungsordnung zu erstellen. In dieser werden alle Modalitäten genau festgelegt, so dass für alle Beteiligten Klarheit herrscht.“ Der Aufwand für den Arbeitgeber ist überschaubar. Mit einem qualifizierten Spezialisten werden die wichtigsten Eckpunkte gemeinsam festgelegt. So hat der Arbeitgeber die Wahl, welchen Anbieter, etc. er wählt.
Eine attraktive Lösung für beide Seiten ist das Ziel. So entsteht eine klassische WIN-WIN-Situation.

Arbeitnehmer gewinnt

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht u.a. vor, dass der Arbeitgeber sich an der betrieblichen Altersvorsorge seines Arbeitnehmers beteiligt. Die Beteiligung resultiert allerdings aus einer Ersparnis, die er zuvor hatte. Effektiv kostet es den Arbeitgeber also kein Geld. Für den Arbeitnehmer stellt es aber ein attraktives Angebot dar: Jeder Euro der von seinem Bruttoentgelt umgewandelt wird, bezuschusst der Arbeitgeber mit 15%. So kommen schnell Förderquoten von über 120% zustande, da die eingezahlten Beiträge nicht verbeitragt oder versteuert werden müssen. Für viele Arbeitnehmer ist die betriebliche Altersvorsorge ein fester Baustein der eigenen finanziellen Ruhestandsplanung. Da wundert es nicht, dass die neue Gesetzgebung diese Form weiter unterstützt.

WIN-WIN bei richtiger Ausführung

Experte Siep warnt aber auch: „Häufig wird das Thema stiefmütterlich behandelt, frei nach dem Motto „da muss ich mich als Arbeitgeber nicht drum kümmern“. Eine Vielzahl von Urteilen weisen da in eine andere Richtung. Reicht die Motivation für den Arbeitgeber angesichts der wirklich guten Förderungen für seine Angestellten nicht aus, lohnt ein Blick in das Betriebsrentengesetz. Hier sind schon seit dem Jahr 2001 die wichtigsten Punkte eindeutig geregelt. Es lohnt sich, für beide Seiten.“

Verstößt man hier gegen Rechte des Mitarbeiters oder gar gegen geltendes Recht, kann das schnell sehr teuer werden. Ein Umstand, den gerade kleine und mittlere Betriebe im Auge behalten sollten. Geht man aber diesen Schritt und kann mit einer attraktiven Lösung für beide Seiten aufwarten, so erhält man gar noch einen weiteren Mehrwert: nämlich dankbare und damit motivierte Mitarbeiter, die den Betrieb voranbringen können und möchten.

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