Thema: OLG Oldenburg

Autowaschanlage kann zum öffentlichen Verkehrsraum gehören

Das Gelände einer für jeden zugänglichen Autowaschanlage gehört zum öffentlichen Verkehrsraum. Ein Autofahrer kann daher wegen Verkehrsunfallflucht bestraft werden, wenn er sich nach einer Beschädigung der Anlage, ohne die Feststellungen seiner Personalien zu ermöglichen, entfernt....Weiterlesen
|Antworten|von: Helmut Peters