Schäden durch Waschstrasse: Zwei Urteile

Die Frage, wer für entstandene Schäden am Auto haftet, die beim Befahren einer Waschanlage entstehen, beschäftigt viele Gerichte. Und nicht immer entscheiden die Richter gleich. Denn jeder Fall ist anders. Als Beispiel nachfolgend zwei  sehr unterschiedliche Urteile,

Hier haftet der Betreiber einer Waschanlage …

Lässt der Betreiber einer Waschstrasse ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so liegt eine schuldhafte Obhutspflichtverletzung gegenüber anderen Waschstraßenbenutzern vor, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird. Das AG weist dabei auf folgendes hin: Sofern dem klagenden Benutzer einer Waschanlage kein Fehlverhalten bei der Benutzung oder ein defektes Fahrzeug nachzuweisen sind, wird vermutet, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des die Waschanlage betreibenden Unternehmers liegt.

(AG Dortmund, Urteil. 29.5.2018 – 425 C 9258/17)

Hier haftet er nicht …

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Grundsätzlich haftet der Betreiber einer Waschstraße nur für schuldhafte Pflichtverletzungen. Zwar ist zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn kein Fehlverhalten des Nutzers oder Defekt des Fahrzeugs vorliegt. Der Betreiber kann jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre.

Im entschiedenen Fall kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs des Klägers und beschädigte sie. Wegen eines defekten Sensors erkannte der Gebläsebalken das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab. Den Betreiber trifft – so das OLG – kein Verschulden an der Beschädigung: Der Schaden sei durch den defekten Sensor verursacht worden; dass dieser Defekt vom Betreiber hätte erkannt werden können, habe der Kläger nicht vorgetragen.

(OLG Frankfurt, Urteil 14.12.2017 – 11 U 43/17)

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Autor: Helmut Peters

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Die Frage, wer für entstandene Schäden am Auto haftet, die beim Befahren einer Waschanlage entstehen, beschäftigt viele Gerichte. Und nicht immer entscheiden die Richter gleich. Denn jeder Fall ist anders. Als Beispiel nachfolgend zwei  sehr unterschiedliche Urteile,

Hier haftet der Betreiber einer Waschanlage …

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(AG Dortmund, Urteil. 29.5.2018 – 425 C 9258/17)

Hier haftet er nicht …

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Grundsätzlich haftet der Betreiber einer Waschstraße nur für schuldhafte Pflichtverletzungen. Zwar ist zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn kein Fehlverhalten des Nutzers oder Defekt des Fahrzeugs vorliegt. Der Betreiber kann jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre.

Im entschiedenen Fall kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs des Klägers und beschädigte sie. Wegen eines defekten Sensors erkannte der Gebläsebalken das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab. Den Betreiber trifft – so das OLG – kein Verschulden an der Beschädigung: Der Schaden sei durch den defekten Sensor verursacht worden; dass dieser Defekt vom Betreiber hätte erkannt werden können, habe der Kläger nicht vorgetragen.

(OLG Frankfurt, Urteil 14.12.2017 – 11 U 43/17)

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