Gerichtsurteil

Richter kann Schaden in Waschanlage nicht nachvollziehen

Foto: Pixabay

Nach einem Schadensfall in einer Waschstraße in der Nähe von München standen sich die Autobesitzerin und der Waschanlagenbetreiber vor Gericht gegenüber. Recht bekam keiner von beiden, während sich die Schadenslage als sehr komplex herausstellte.

Im vorliegenden Fall waren eine Frau als Klägerin und ein Waschstraßenbetreiber als Angeklagter beteiligt. Die Frau behauptete, dass ein Mitarbeiter in einer Waschstraße in Unterhaching die sich nähernde Dachwalze mit den Händen bis über das Dach ihres Nissan-SUV angehoben habe, als ihr Mann damit in die Waschstraße fuhr. Während das Fahrzeug weiterfuhr, ließ der Mitarbeiter die Walze fallen, was zu einem lauten Knall fegührt habe. Nach Angaben der Klägerin fiel die angeblich ungebremste Walze auf die Heckklappe, prallte nach oben ab und fiel erneut auf die Heckklappe. Der entstandene Schaden belief sich auf 2223,25 Euro. Die Geschädigte verlangte das Geld vom Inhaber der Waschanlage zurück.

Unterschiedliche Angaben zum Vorfall

Der Inhaber jedoch wies die Forderung ab und behauptete, dass der Ehemann der Klägerin nach der manuellen Vorreinigung in die Waschstraße gefahren sei und dabei mindestens einen Mitnehmer der Schleppkette überfahren habe. Dadurch sei der Ehemann gegen die abgesenkte Dachwalze gestoßen. Diese sei dann über die Motorhaube gegen die Frontscheibe gedrückt worden und schließlich auf das Dach geschoben worden, während das SUV weiterhin in die Waschanlage fuhr.

Ein Mitarbeiter habe den Ehemann angewiesen, rückwärts in die Ausgangsposition zu fahren. Hierfür sei die Dachwalze der Waschanlage angehoben worden. Es habe definitiv keinen Kontakt zwischen der Walze und dem Heck des SUV gegeben.

Sachverständiger hinzugezogen

Nach Ansicht eines hinzugezogenen Sachverständigen sei jedoch weder die Darstellung der Klägerin noch die des beklagten Waschstraßeninhabers plausibel. Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an und lehnte daher die Schadensersatzansprüche der Klägerin ab. Es bestehe „nicht mit der erforderlichen Gewissheit“ fest, dass das SUV in der Waschstraße beschädigt wurde. Weder die Schilderungen der Klägerin noch die des Beklagten stimmten mit dem Schadensbild überein.

Gericht urteilt rechtskräftig

Das Gericht war auch nicht von dem Einwand der Klägerin überzeugt, dass sie vor der Fahrt zur Waschanlage mit ihrem Mann einkaufen war und ihnen beim Einladen kein Schaden an der Heckklappe aufgefallen sei. In der Urteilsbegründung heißt es: „Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann auch eine signifikante Schadensstelle bei einem alltäglichen Ereignis wie dem Einladen eines Einkaufs übersehen werden.“ Die Klägerin habe somit „nicht den Beweis erbringen können, dass der vorliegende Schaden in der Waschstraße verursacht wurde.“ Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig.

Autor: Sandra Schäfer

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Nach einem Schadensfall in einer Waschstraße in der Nähe von München standen sich die Autobesitzerin und der Waschanlagenbetreiber vor Gericht gegenüber. Recht bekam keiner von beiden, während sich die Schadenslage als sehr komplex herausstellte.

Im vorliegenden Fall waren eine Frau als Klägerin und ein Waschstraßenbetreiber als Angeklagter beteiligt. Die Frau behauptete, dass ein Mitarbeiter in einer Waschstraße in Unterhaching die sich nähernde Dachwalze mit den Händen bis über das Dach ihres Nissan-SUV angehoben habe, als ihr Mann damit in die Waschstraße fuhr. Während das Fahrzeug weiterfuhr, ließ der Mitarbeiter die Walze fallen, was zu einem lauten Knall fegührt habe. Nach Angaben der Klägerin fiel die angeblich ungebremste Walze auf die Heckklappe, prallte nach oben ab und fiel erneut auf die Heckklappe. Der entstandene Schaden belief sich auf 2223,25 Euro. Die Geschädigte verlangte das Geld vom Inhaber der Waschanlage zurück.

Unterschiedliche Angaben zum Vorfall

Der Inhaber jedoch wies die Forderung ab und behauptete, dass der Ehemann der Klägerin nach der manuellen Vorreinigung in die Waschstraße gefahren sei und dabei mindestens einen Mitnehmer der Schleppkette überfahren habe. Dadurch sei der Ehemann gegen die abgesenkte Dachwalze gestoßen. Diese sei dann über die Motorhaube gegen die Frontscheibe gedrückt worden und schließlich auf das Dach geschoben worden, während das SUV weiterhin in die Waschanlage fuhr.

Ein Mitarbeiter habe den Ehemann angewiesen, rückwärts in die Ausgangsposition zu fahren. Hierfür sei die Dachwalze der Waschanlage angehoben worden. Es habe definitiv keinen Kontakt zwischen der Walze und dem Heck des SUV gegeben.

Sachverständiger hinzugezogen

Nach Ansicht eines hinzugezogenen Sachverständigen sei jedoch weder die Darstellung der Klägerin noch die des beklagten Waschstraßeninhabers plausibel. Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an und lehnte daher die Schadensersatzansprüche der Klägerin ab. Es bestehe „nicht mit der erforderlichen Gewissheit“ fest, dass das SUV in der Waschstraße beschädigt wurde. Weder die Schilderungen der Klägerin noch die des Beklagten stimmten mit dem Schadensbild überein.

Gericht urteilt rechtskräftig

Das Gericht war auch nicht von dem Einwand der Klägerin überzeugt, dass sie vor der Fahrt zur Waschanlage mit ihrem Mann einkaufen war und ihnen beim Einladen kein Schaden an der Heckklappe aufgefallen sei. In der Urteilsbegründung heißt es: „Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann auch eine signifikante Schadensstelle bei einem alltäglichen Ereignis wie dem Einladen eines Einkaufs übersehen werden.“ Die Klägerin habe somit „nicht den Beweis erbringen können, dass der vorliegende Schaden in der Waschstraße verursacht wurde.“ Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig.

Autor: Sandra Schäfer

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