Darf eine Portalwaschanlage starten bevor der Kunde drinnen ist?

Ein Vorfall in einer Münchner Autowaschanlage hat weitreichende Konsequenzen nach sich gezogen und führte zu einem bemerkenswerten Gerichtsfall. Vor dem Landgericht München musste geklärt werden, ob der Betreiber eine Teilschuld an Hergang des Schadensfalls hatte.

Es ist ein Szenario, mit dem sich viele Autofahrer identifizieren können: Die Unsicherheit beim Befahren einer Autowaschanlage und die Frage, wie man den Waschvorgang korrekt startet. Doch für eine Münchnerin entwickelte sich dieser alltägliche Vorgang zu einem Alptraum.

Aufgrund nachträglich gesichteter Videomaterialien wurde ersichtlich, dass die 65-jährige Frau versehentlich in eine bereits in Betrieb befindliche Waschbox einfuhr. Bei der Realisierung ihres Missgeschicks begann sie hektisch in der Box herumzumanövrieren, was zu Kollisionen mit den Walzen und Beschädigungen an der Inneneinrichtung führte – ein verheerender Fehler, der letztlich einen Schaden von mehr als 16.000 Euro zur Folge hatte.

Dieser Vorfall gelangte bis vor das Landgericht München, wo geklärt werden sollte, wer für den entstandenen Schaden aufzukommen habe. Die betroffene Waschanlage war im Besitz einer Raiffeisen-Volksbank. Der zuständige Versicherer argumentierte, dass die Genossenschaftsbank eine Teilschuld trage und signalisierte die Bereitschaft, lediglich 60 Prozent der Kosten zu übernehmen.

Verwirrende Waschanlage oder nicht angemessenes Verhalten?

In der Klageschrift sprach man von einem „äußerst missglückten Waschversuch“, welcher jedoch auch durch verwirrende Führung innerhalb der Waschanlage bedingt gewesen sein soll. Die Dame habe zunächst die Starttaste gedrückt, ehe sie in die Anlage fuhr. Laut der Versicherung hätte das Programm so konfiguriert sein müssen, dass es ohne das Vorhandensein eines Fahrzeugs nicht beginnt, oder es hätten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Einfahrt zu verhindern, falls kein Auto in Position stand. Auch die Hinweisschilder hätten deutlicher sein müssen.

Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Raiffeisen-Volksbank. Es stufte die Manöver der Autofahrerin als „nicht der Örtlichkeit entsprechend“ ein und bemängelte, dass sie die gebotene Sorgfalt missachtet und somit grob fahrlässig gehandelt habe. Folglich wurde entschieden, dass der Versicherer den gesamten Schaden zu tragen hat.

Autor: Sandra Schäfer

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Darf eine Portalwaschanlage starten bevor der Kunde drinnen ist?

Foto: Symbolbild

Ein Vorfall in einer Münchner Autowaschanlage hat weitreichende Konsequenzen nach sich gezogen und führte zu einem bemerkenswerten Gerichtsfall. Vor dem Landgericht München musste geklärt werden, ob der Betreiber eine Teilschuld an Hergang des Schadensfalls hatte.

Es ist ein Szenario, mit dem sich viele Autofahrer identifizieren können: Die Unsicherheit beim Befahren einer Autowaschanlage und die Frage, wie man den Waschvorgang korrekt startet. Doch für eine Münchnerin entwickelte sich dieser alltägliche Vorgang zu einem Alptraum.

Aufgrund nachträglich gesichteter Videomaterialien wurde ersichtlich, dass die 65-jährige Frau versehentlich in eine bereits in Betrieb befindliche Waschbox einfuhr. Bei der Realisierung ihres Missgeschicks begann sie hektisch in der Box herumzumanövrieren, was zu Kollisionen mit den Walzen und Beschädigungen an der Inneneinrichtung führte – ein verheerender Fehler, der letztlich einen Schaden von mehr als 16.000 Euro zur Folge hatte.

Dieser Vorfall gelangte bis vor das Landgericht München, wo geklärt werden sollte, wer für den entstandenen Schaden aufzukommen habe. Die betroffene Waschanlage war im Besitz einer Raiffeisen-Volksbank. Der zuständige Versicherer argumentierte, dass die Genossenschaftsbank eine Teilschuld trage und signalisierte die Bereitschaft, lediglich 60 Prozent der Kosten zu übernehmen.

Verwirrende Waschanlage oder nicht angemessenes Verhalten?

In der Klageschrift sprach man von einem „äußerst missglückten Waschversuch“, welcher jedoch auch durch verwirrende Führung innerhalb der Waschanlage bedingt gewesen sein soll. Die Dame habe zunächst die Starttaste gedrückt, ehe sie in die Anlage fuhr. Laut der Versicherung hätte das Programm so konfiguriert sein müssen, dass es ohne das Vorhandensein eines Fahrzeugs nicht beginnt, oder es hätten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Einfahrt zu verhindern, falls kein Auto in Position stand. Auch die Hinweisschilder hätten deutlicher sein müssen.

Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Raiffeisen-Volksbank. Es stufte die Manöver der Autofahrerin als „nicht der Örtlichkeit entsprechend“ ein und bemängelte, dass sie die gebotene Sorgfalt missachtet und somit grob fahrlässig gehandelt habe. Folglich wurde entschieden, dass der Versicherer den gesamten Schaden zu tragen hat.

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