Unterschiedliche Haftungsbedingungen in Waschanlagen

Foto: AdobeStock

Ein Schadensfall in der Waschanlage ist nicht nur ärgerlich, sondern kann zu erheblichen finanziellen Folgen führen – für den Betreiber und den Kunden! Denn nicht in jeder Art von Waschanlage ist die Haftungsfrage im Eintritt eines Schadens gleichermaßen leicht zu klären.

In der deutschen Rechtssprechung unterscheiden Gerichte in Haftungsfragen bei Fällen, bei denen Waschenanlagen beteiligt sind, oftmals unterschiedlich. Rechtlich werden dabei zwei grundlegende Arten der Haftung und der Beweislast unterschieden.

Beweislast beim Kunden oder Betreiber?

Für Gerichte und Sachverständige ist die Beweislast bei Fragen der Haftung dann einfach, wenn der Kunden während des Waschvorgangs sein Fahrzeug verlässt. Dies ist etwa bei einer Portalwaschanlage der Fall. Hier beginnt der Waschvorgang häufig erst, wenn die Wäsche manuell außerhalb der Waschhalle durch den Kunden gestartet wird. Er hat folglich keine Möglichkeit mehr, in den Waschvorgang einzugreifen oder den automatischen Ablauf zu stören. Die Verantwortung für auftretende Schäden liegt in solchen Fällen laut einem Gerichtsurteil des Landgerichtes Berlin beim Anlagenbetreiber. Diese steht in der Verantwortung zu beweisen, dass er keine Schuld trägt.

Beweislastumkehr in der Waschstraße

Genau andersherum liegt die Beweislast, wenn der Kunde einen Schaden an seinem Fahrzeug beklagt, der während der Nutzung einer automatischen Waschstraße passiert sein soll. Hier verbleibt der Kunde in der Regel in seinem Fahrzeug und hat somit die Möglichkeit während der Wäsche einzugreifen und die Wäsche zu stören.

In diesem Fall liegt eine Beweislastumkehr vor, denn nicht der Betreiber muss seine Schuldfreiheit beweisen, sondern der Kunde muss beweisen, dass er keine Schuld am entstandenen Schaden trägt. Dies kann unter Umständen eine sehr hohe Hürde sein. Trotz Videoüberwachung und Sensorik in Waschanlagen kann nicht jedes Kundenverhalten nach einem Schadensfall vollständig und ohne Restzweifel nachvollzogen werden. Damit wird deutlich, dass sich eine Alleinschuld des Betreibers von Waschstraßen grundsätzlich ausschließt, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine ausschließliche Haftung des Betreibers belegen.

In einem zugrundeliegenden Fall des Landgerichtes Berlin klagte eine Kundin auf Schadensersatz durch die Betreiberin einer automatischen Waschstraße. Ein vorgeschaltetes Amtsgericht hatte in einem ersten Gerichtsverfahren jedoch fälschlicherweise eine Beweislastumkehr festgestellt und die Beklagte zu einer Schadensbegleichung aufgefordert. Dies wurde in einer Berufungsklage am zuständigen Landesgericht nicht festgestellt, so dass die Klage der Klägerin abgewiesen wurde (vgl. Az.: 51 S 27/11)

Autor: Sandra Schäfer

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In der deutschen Rechtssprechung unterscheiden Gerichte in Haftungsfragen bei Fällen, bei denen Waschenanlagen beteiligt sind, oftmals unterschiedlich. Rechtlich werden dabei zwei grundlegende Arten der Haftung und der Beweislast unterschieden.

Beweislast beim Kunden oder Betreiber?

Für Gerichte und Sachverständige ist die Beweislast bei Fragen der Haftung dann einfach, wenn der Kunden während des Waschvorgangs sein Fahrzeug verlässt. Dies ist etwa bei einer Portalwaschanlage der Fall. Hier beginnt der Waschvorgang häufig erst, wenn die Wäsche manuell außerhalb der Waschhalle durch den Kunden gestartet wird. Er hat folglich keine Möglichkeit mehr, in den Waschvorgang einzugreifen oder den automatischen Ablauf zu stören. Die Verantwortung für auftretende Schäden liegt in solchen Fällen laut einem Gerichtsurteil des Landgerichtes Berlin beim Anlagenbetreiber. Diese steht in der Verantwortung zu beweisen, dass er keine Schuld trägt.

Beweislastumkehr in der Waschstraße

Genau andersherum liegt die Beweislast, wenn der Kunde einen Schaden an seinem Fahrzeug beklagt, der während der Nutzung einer automatischen Waschstraße passiert sein soll. Hier verbleibt der Kunde in der Regel in seinem Fahrzeug und hat somit die Möglichkeit während der Wäsche einzugreifen und die Wäsche zu stören.

In diesem Fall liegt eine Beweislastumkehr vor, denn nicht der Betreiber muss seine Schuldfreiheit beweisen, sondern der Kunde muss beweisen, dass er keine Schuld am entstandenen Schaden trägt. Dies kann unter Umständen eine sehr hohe Hürde sein. Trotz Videoüberwachung und Sensorik in Waschanlagen kann nicht jedes Kundenverhalten nach einem Schadensfall vollständig und ohne Restzweifel nachvollzogen werden. Damit wird deutlich, dass sich eine Alleinschuld des Betreibers von Waschstraßen grundsätzlich ausschließt, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine ausschließliche Haftung des Betreibers belegen.

In einem zugrundeliegenden Fall des Landgerichtes Berlin klagte eine Kundin auf Schadensersatz durch die Betreiberin einer automatischen Waschstraße. Ein vorgeschaltetes Amtsgericht hatte in einem ersten Gerichtsverfahren jedoch fälschlicherweise eine Beweislastumkehr festgestellt und die Beklagte zu einer Schadensbegleichung aufgefordert. Dies wurde in einer Berufungsklage am zuständigen Landesgericht nicht festgestellt, so dass die Klage der Klägerin abgewiesen wurde (vgl. Az.: 51 S 27/11)

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