Eintragung ins Verpackungsregister nicht vergessen!

Ab dem 1. Juli gilt eine Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Der Hersteller von verpackter Ware darf diese nicht mehr vertreiben, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt. Bei genauerem Blick auf die Definition, wer gemäß dem Verpackungsgesetz ein Hersteller ist, zeigt sich, dass auch viele Tankstellen von dieser Pflicht betroffen sind.

Europaweit gilt die Regelung, dass der Hersteller eines Produktes die Produktverantwortung für die Verpackung trägt. Die Verantwortung zielt auf die Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung der Verpackung. Für die Umsetzung ist Deutschland ist gemäß dem Verpackungsgesetz die Zentrale Stelle Verpackungsregister zuständig. Durch eine verpflichtende Registrierung soll mehr Transparenz und Rechtsklarheit geschaffen werden.

Verpackungsgesetz wurde an geänderten Konsum angepasst

In einer Novelle des Verpackungsgesetzes wurde die Registrierungspflicht erweitert. „Jedes Unternehmen, das in Deutschland verpackte Ware in Verkehr bringt, muss sich bis zum 1. Juli 2022 im öffentlichen Verpackungsregister LUCID unter Angabe seiner Verpackungsarten registrieren. Ansonsten darf es die jeweilige Ware nicht mehr vertreiben.“ So heißt es deutlich auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Und weiterhin: „Auch für den To-Go-Bereich gibt es Nachjustierungen: Für die Inverkehrbringer von Pizzakartons, Coffee-To-Go-Bechern, Brötchentüten, Metzgerfolien und allen anderen Verpackungen, die in der Verkaufsstätte vor Ort oder auf Märkten mit Ware befüllt werden (Serviceverpackungen), muss eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID vorliegen. Damit hat der Gesetzgeber auf die Entwicklungen der vergangenen Jahre reagiert und dem Boom der To-Go-Verpackungen Rechnung getragen.“

„Erstinverkehrbringer“ müssen sich registrieren

Da für den Betrieb von Tankstellen ein attraktiver Shop sehr häufig zum Konzept dazugehört, sind viele Tankstellenbetreiber von der Registrierungspflicht betroffen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat erst kürzlich klargestellt, was unter dem Begriff Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes zu verstehen ist. Gemeint sind hierbei sogenannte „Erstinverkehrbringer“. Jedes Unternehmen, das seine Ware in eine Serviceverpackung verpackt, fällt unter diese Regelung. Damit sind alle To-Go-Snacks, die in Einmalverpackungen verpackt werden oder Heißgetränke, die in To-Go-Bechern ausgegeben werden, Grund genug, um registrierungspflichtig zu werden. Im Zweifelsfall sollten auch Waschanlagenbetreiber sich über die genauen Vorgaben informieren.

Autor: Sandra Schäfer

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Eintragung ins Verpackungsregister nicht vergessen!

Ab dem 1. Juli gilt eine Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Der Hersteller von verpackter Ware darf diese nicht mehr vertreiben, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt. Bei genauerem Blick auf die Definition, wer gemäß dem Verpackungsgesetz ein Hersteller ist, zeigt sich, dass auch viele Tankstellen von dieser Pflicht betroffen sind.

Europaweit gilt die Regelung, dass der Hersteller eines Produktes die Produktverantwortung für die Verpackung trägt. Die Verantwortung zielt auf die Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung der Verpackung. Für die Umsetzung ist Deutschland ist gemäß dem Verpackungsgesetz die Zentrale Stelle Verpackungsregister zuständig. Durch eine verpflichtende Registrierung soll mehr Transparenz und Rechtsklarheit geschaffen werden.

Verpackungsgesetz wurde an geänderten Konsum angepasst

In einer Novelle des Verpackungsgesetzes wurde die Registrierungspflicht erweitert. „Jedes Unternehmen, das in Deutschland verpackte Ware in Verkehr bringt, muss sich bis zum 1. Juli 2022 im öffentlichen Verpackungsregister LUCID unter Angabe seiner Verpackungsarten registrieren. Ansonsten darf es die jeweilige Ware nicht mehr vertreiben.“ So heißt es deutlich auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Und weiterhin: „Auch für den To-Go-Bereich gibt es Nachjustierungen: Für die Inverkehrbringer von Pizzakartons, Coffee-To-Go-Bechern, Brötchentüten, Metzgerfolien und allen anderen Verpackungen, die in der Verkaufsstätte vor Ort oder auf Märkten mit Ware befüllt werden (Serviceverpackungen), muss eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID vorliegen. Damit hat der Gesetzgeber auf die Entwicklungen der vergangenen Jahre reagiert und dem Boom der To-Go-Verpackungen Rechnung getragen.“

„Erstinverkehrbringer“ müssen sich registrieren

Da für den Betrieb von Tankstellen ein attraktiver Shop sehr häufig zum Konzept dazugehört, sind viele Tankstellenbetreiber von der Registrierungspflicht betroffen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat erst kürzlich klargestellt, was unter dem Begriff Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes zu verstehen ist. Gemeint sind hierbei sogenannte „Erstinverkehrbringer“. Jedes Unternehmen, das seine Ware in eine Serviceverpackung verpackt, fällt unter diese Regelung. Damit sind alle To-Go-Snacks, die in Einmalverpackungen verpackt werden oder Heißgetränke, die in To-Go-Bechern ausgegeben werden, Grund genug, um registrierungspflichtig zu werden. Im Zweifelsfall sollten auch Waschanlagenbetreiber sich über die genauen Vorgaben informieren.

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