Digitale Waschflatrate muss leichter zu kündigen sein

Im Verbraucherschutz gibt es eine weitere Neuerung, die Kunden vor ungewollten Kosten schützen soll. Kurz zusammengefasst lautet die neue gesetzliche Regel: Ein Vertrag muss genauso schnell kündbar sein, wie er abgeschlossen werden kann. Für Waschanlagen, die ihren Stammkunden ein Flatrate-Angebot auf der Homepage bieten, könnten hier Anpassungen notwendig werden.

Durch die digitale Kommunikation wird es für Unternehmen immer einfacher, Kunden direkt zu erreichen und ihnen passende Angebote zu bieten. Es ist mittlerweile auch sehr viel selbstverständlicher geworden, Verträge und Abonnements im Internet abzuschließen, als es das noch vor einigen Jahren war.

Digitales Wasch-Abo

Viele Waschanlagen sehen in ihrer Preisgestaltung eine Option vor, bei der der Kunde ein Abonnement abschließt. Dabei entstehen monatliche oder jährliche Kosten, die ohne weiteres Einwirken des Kunden von dessen Konto eingezogen werden. Für Kunden ist dies eine bequeme Art, eine wiederkehrende Dienstleistung zu bezahlen. Unternehmen profitieren von solchen Abonnements, indem sie mit fixem Umsatz kalkulieren können. Besonders wenn dieses Flatrate-Waschen mit weiteren Vorzügen, wie dem Einsparen von Wartezeit an der Kasse verbunden ist, erfreuen diese Angebote die regelmäßigen Waschkunden.

Kaufabschluss über das Internet

Durch die Möglichkeiten von Online-Shops und anderen Lösungen ist es heute sehr einfach, Abonnements in Form einer Waschflatrate digital zu verkaufen. Doch an dieser Stelle hat der Verbraucherschutz eine neue Hürde gesetzlich festgelegt. Bereits seit dem 1. Juli 2022 sind die letzten Inhalte des sogenannten „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ in Kraft getreten.

Die Folge der gesetzlichen Änderung wird in vielen Fällen wohl das Einfügen eines Kündigungs-Buttons auf der Homepage zur Folge haben. Aktuelle gibt es Medienberichten zu Folge noch keine endgültige rechtliche Klärung, ob es in jedem Fall ein eigenständiger Button sein muss oder auf auch ein verlinkter Text die Anforderungen erfüllt. Dies wird wohl erst die Rechtsprechung in Einzelfällen genauer definieren.

Autor: Sandra Schäfer

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Im Verbraucherschutz gibt es eine weitere Neuerung, die Kunden vor ungewollten Kosten schützen soll. Kurz zusammengefasst lautet die neue gesetzliche Regel: Ein Vertrag muss genauso schnell kündbar sein, wie er abgeschlossen werden kann. Für Waschanlagen, die ihren Stammkunden ein Flatrate-Angebot auf der Homepage bieten, könnten hier Anpassungen notwendig werden.

Durch die digitale Kommunikation wird es für Unternehmen immer einfacher, Kunden direkt zu erreichen und ihnen passende Angebote zu bieten. Es ist mittlerweile auch sehr viel selbstverständlicher geworden, Verträge und Abonnements im Internet abzuschließen, als es das noch vor einigen Jahren war.

Digitales Wasch-Abo

Viele Waschanlagen sehen in ihrer Preisgestaltung eine Option vor, bei der der Kunde ein Abonnement abschließt. Dabei entstehen monatliche oder jährliche Kosten, die ohne weiteres Einwirken des Kunden von dessen Konto eingezogen werden. Für Kunden ist dies eine bequeme Art, eine wiederkehrende Dienstleistung zu bezahlen. Unternehmen profitieren von solchen Abonnements, indem sie mit fixem Umsatz kalkulieren können. Besonders wenn dieses Flatrate-Waschen mit weiteren Vorzügen, wie dem Einsparen von Wartezeit an der Kasse verbunden ist, erfreuen diese Angebote die regelmäßigen Waschkunden.

Kaufabschluss über das Internet

Durch die Möglichkeiten von Online-Shops und anderen Lösungen ist es heute sehr einfach, Abonnements in Form einer Waschflatrate digital zu verkaufen. Doch an dieser Stelle hat der Verbraucherschutz eine neue Hürde gesetzlich festgelegt. Bereits seit dem 1. Juli 2022 sind die letzten Inhalte des sogenannten „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ in Kraft getreten.

Die Folge der gesetzlichen Änderung wird in vielen Fällen wohl das Einfügen eines Kündigungs-Buttons auf der Homepage zur Folge haben. Aktuelle gibt es Medienberichten zu Folge noch keine endgültige rechtliche Klärung, ob es in jedem Fall ein eigenständiger Button sein muss oder auf auch ein verlinkter Text die Anforderungen erfüllt. Dies wird wohl erst die Rechtsprechung in Einzelfällen genauer definieren.

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