Grenzen der Videoüberwachung in Waschanlagen

Kameraüberwachungen sind in nahezu jeder Waschanlage zu finden. Am häufigsten dort, wo keine Mitarbeiter vor Ort sind. Doch sobald Mitarbeiter ebenfalls gefilmt werden, gilt es rechtliche Grenzen zu beachten.

Videoüberwachung hat sich in der Waschbranche als gängige Lösung im Kampf gegen Einbruch, Sachbeschädigung und andere Straftaten etabliert. Auch als Grundlage zur Regulierung von Kundenbeschwerden werden oft Videoaufzeichnungen von Kundenfahrzeugen vor der Wäsche angefertigt. Das Filmen von Kunden in Waschanlagen ist in der Regel durch die rechtzeitige Bekanntgabe dessen, zum Beispiel durch Hinweisschilder, sicherzustellen. Doch regelmäßig werden auch Mitarbeiter gefilmt und dann kann es zu rechtlichen Interessenkonflikten kommen.

Filmen in öffentlich zugänglichen Räumen

Die Grundlage für Videoüberwachungen in öffentlich zugänglichen Räumen ist die Wahrung des Hausrechts des Arbeitgebers. So sollen etwa die Anlagen vor unberechtigtem Zugang geschützt oder Störfälle schnellstmöglich erkannt werden, um Schäden zu verhindern. Sollten sich Arbeitnehmer in diesen Bereichen aufhalten, sind diese über die Videoüberwachung frühestmöglich zu informieren. Dabei muss das Wie, das Wo und das Warum erklärt werden. Grundsätzlich ist immer der geringstmögliche Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu wählen, weshalb in bestimmten Bereichen auch das bloße Filmen ohne Aufzeichnung ausreichend sein kann.

Wichtige Fragen bei der Videoüberwachung

Sollten Arbeitnehmer in Bereichen mit Videoaufzeichnung arbeiten müssen, gilt es folgende Fragen zu bedenken:

  • Wie gut ist der Arbeitnehmer auf den Bildern zu erkennen? Würde er anonym bleiben, wäre eine Videoüberwachung leichter zulässig.
  • Wie hoch ist die Bildfrequenz?
  • In welcher Situation wird ein Arbeitnehmer gefilmt? Lassen sich durch die Videoüberwachungen Rückschlüsse auf seine Arbeitsleistung ziehen, sind solche Maßnahmen kritischer zu betrachten.
  • Kann gezoomt werden?
  • Wie lange und wie wahrscheinlich ist der Arbeitnehmer der Überwachung ausgesetzt? Je mehr er im Arbeitsalltag gefilmt wird, desto gewichtigere Gründe muss der Arbeitgeber für die Maßnahme benennen können.

Verdeckte Videoaufzeichnungen

Für verdeckte Videoaufnahmen gelten sehr hohe rechtliche Anforderungen. Betroffene können sich dieser Maßnahme nicht entziehen, da sie keine Kenntnis von ihr haben. Daher ist eine verdeckte Videoaufnahme nur zulässig, wenn der konkrete Verdacht auf eine Straftat oder schwere Pflichtverletzung besteht. Die reine Gefahr einer Straftat auf dem Gelände des Arbeitgebers reicht nicht für die Rechtfertigung einer verdeckten Videoüberwachung aus.

Videoüberwachung in nicht öffentlichen Räumen

In bestimmten Räumen ist eine Videoüberwachung vollständig ausgeschlossen, denn zum Beispiel in Pausenräumen, Küchen oder Sanitäranlagen verhalten sich Mitarbeiter eher privat als in Dienst des Arbeitgebers tätig. Die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer überwiegen hier die Interessen des Arbeitgebers.

In allen andere Fällen bieten die Interessen des Arbeitgebers eine ausreichende Grundlage für Maßnahmen der Videoüberwachung, auch wenn die Interessen der von den Maßnahmen Betroffenen gegenübergestellt werden müssen. Die Erforderlichkeit und die Angemessenheit müssen immer erfüllt sein. Die sind zum Beispiel dann nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber nur einen konkreten Mitarbeiter verdächtigt. Das Filmen der gesamten Belegschaft ist dann nicht gerechtfertigt. Auch Produktionsabläufe sind so zu gestalten, dass bei Überwachungsmaßnahmen keine Mitarbeiter erkannt werden können. Videoüberwachung zur Leistungskontrolle ist in der Regel nicht zulässig, als Dauerüberwachung aber grundsätzlich auch geschlossen.

Folgen unerlaubter Videoüberwachung

Einerseits kann Videomaterial, das unerlaubt erstellt wurde, vor Gericht ein Verwertungsverbot haben. Damit dürfte es in Rechtsstreitigkeiten nicht verwendet werden. Zum anderen können unerlaubte Videoüberwachungen auch strafrechtlich relevante Konsequenzen haben. Schließlich können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen wird. In strittigen Fällen sollte immer fachkundige Unterstützung vor der Umsetzung von Maßnahmen der Videoüberwachung herangezogen werden.

Autor: Sandra Schäfer

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Grenzen der Videoüberwachung in Waschanlagen

Kameraüberwachungen sind in nahezu jeder Waschanlage zu finden. Am häufigsten dort, wo keine Mitarbeiter vor Ort sind. Doch sobald Mitarbeiter ebenfalls gefilmt werden, gilt es rechtliche Grenzen zu beachten.

Videoüberwachung hat sich in der Waschbranche als gängige Lösung im Kampf gegen Einbruch, Sachbeschädigung und andere Straftaten etabliert. Auch als Grundlage zur Regulierung von Kundenbeschwerden werden oft Videoaufzeichnungen von Kundenfahrzeugen vor der Wäsche angefertigt. Das Filmen von Kunden in Waschanlagen ist in der Regel durch die rechtzeitige Bekanntgabe dessen, zum Beispiel durch Hinweisschilder, sicherzustellen. Doch regelmäßig werden auch Mitarbeiter gefilmt und dann kann es zu rechtlichen Interessenkonflikten kommen.

Filmen in öffentlich zugänglichen Räumen

Die Grundlage für Videoüberwachungen in öffentlich zugänglichen Räumen ist die Wahrung des Hausrechts des Arbeitgebers. So sollen etwa die Anlagen vor unberechtigtem Zugang geschützt oder Störfälle schnellstmöglich erkannt werden, um Schäden zu verhindern. Sollten sich Arbeitnehmer in diesen Bereichen aufhalten, sind diese über die Videoüberwachung frühestmöglich zu informieren. Dabei muss das Wie, das Wo und das Warum erklärt werden. Grundsätzlich ist immer der geringstmögliche Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu wählen, weshalb in bestimmten Bereichen auch das bloße Filmen ohne Aufzeichnung ausreichend sein kann.

Wichtige Fragen bei der Videoüberwachung

Sollten Arbeitnehmer in Bereichen mit Videoaufzeichnung arbeiten müssen, gilt es folgende Fragen zu bedenken:

  • Wie gut ist der Arbeitnehmer auf den Bildern zu erkennen? Würde er anonym bleiben, wäre eine Videoüberwachung leichter zulässig.
  • Wie hoch ist die Bildfrequenz?
  • In welcher Situation wird ein Arbeitnehmer gefilmt? Lassen sich durch die Videoüberwachungen Rückschlüsse auf seine Arbeitsleistung ziehen, sind solche Maßnahmen kritischer zu betrachten.
  • Kann gezoomt werden?
  • Wie lange und wie wahrscheinlich ist der Arbeitnehmer der Überwachung ausgesetzt? Je mehr er im Arbeitsalltag gefilmt wird, desto gewichtigere Gründe muss der Arbeitgeber für die Maßnahme benennen können.

Verdeckte Videoaufzeichnungen

Für verdeckte Videoaufnahmen gelten sehr hohe rechtliche Anforderungen. Betroffene können sich dieser Maßnahme nicht entziehen, da sie keine Kenntnis von ihr haben. Daher ist eine verdeckte Videoaufnahme nur zulässig, wenn der konkrete Verdacht auf eine Straftat oder schwere Pflichtverletzung besteht. Die reine Gefahr einer Straftat auf dem Gelände des Arbeitgebers reicht nicht für die Rechtfertigung einer verdeckten Videoüberwachung aus.

Videoüberwachung in nicht öffentlichen Räumen

In bestimmten Räumen ist eine Videoüberwachung vollständig ausgeschlossen, denn zum Beispiel in Pausenräumen, Küchen oder Sanitäranlagen verhalten sich Mitarbeiter eher privat als in Dienst des Arbeitgebers tätig. Die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer überwiegen hier die Interessen des Arbeitgebers.

In allen andere Fällen bieten die Interessen des Arbeitgebers eine ausreichende Grundlage für Maßnahmen der Videoüberwachung, auch wenn die Interessen der von den Maßnahmen Betroffenen gegenübergestellt werden müssen. Die Erforderlichkeit und die Angemessenheit müssen immer erfüllt sein. Die sind zum Beispiel dann nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber nur einen konkreten Mitarbeiter verdächtigt. Das Filmen der gesamten Belegschaft ist dann nicht gerechtfertigt. Auch Produktionsabläufe sind so zu gestalten, dass bei Überwachungsmaßnahmen keine Mitarbeiter erkannt werden können. Videoüberwachung zur Leistungskontrolle ist in der Regel nicht zulässig, als Dauerüberwachung aber grundsätzlich auch geschlossen.

Folgen unerlaubter Videoüberwachung

Einerseits kann Videomaterial, das unerlaubt erstellt wurde, vor Gericht ein Verwertungsverbot haben. Damit dürfte es in Rechtsstreitigkeiten nicht verwendet werden. Zum anderen können unerlaubte Videoüberwachungen auch strafrechtlich relevante Konsequenzen haben. Schließlich können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen wird. In strittigen Fällen sollte immer fachkundige Unterstützung vor der Umsetzung von Maßnahmen der Videoüberwachung herangezogen werden.

Autor: Sandra Schäfer

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