Gefährdungen erkannt, Schutzmaßnahmen ergreifen

Haben Sie eine ordentliche Gefährdungsbeurteilung durchgeführt oder durchführen lassen, kommt es nun vor allem darauf an, entsprechende Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen. Die Beurteilung ist nur der erste Schritt, da Gefahren an allen Stellen lauern können, aber nicht müssen.

Dazu ist es hilfreich, gewisse Routinen zu pflegen, aber auch die Arbeitsmittel, -stoffe und -anlagen genau zu kontrollieren.

So sollten vor Betriebsbeginn Abweiser und Mitnehmerrollen auf Beschädigungen untersucht werden und ob sie ordnungsgemäß funktionieren. Etwaige Auffälligkeiten sollten im Betriebstagebuch vermerkt werden. Durch die vielen beweglichen Teile der Anlage gibt es auch ein erhöhtes Aufkommen von Quetsch-, Scher- oder Stolperstellen, die ebenso einer Kontrolle unterzogen werden sollten. Sind sie durch Hinweise gesichert? Lassen sie sich leicht im Notfall bewegen? Auch Schläuche des Zu- und Abwassers sollten regelmäßig geprüft werden. Ist ein Abwasserschlau defekt, kann das schnell zu Umwelt- und Gesundheitsbelastungen führen, die selten gutausgehen. Außerdem lassen sie sich in aller Regel leichter reparieren und bewahren Sie somit vor erhöhten finanziellen Forderungen durch einen teuren Austausch. Zusätzliche, beständige Messungen der mikrobiellen Belastungen können ebenfalls frühzeitig auf Schäden hinweisen.

Des Weiteren sollte sichergestellt werden, dass automatisierte Anlagen abschalten, sobald sie betreten werden. Verzögerungen der Abschaltfunktion können schnell zu Unfällen führen, die wiederum kostenintensive Konsequenzen nach sich ziehen können.

Gestaltung der Anlage

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung und legen Richtwerte für die Einrichtung und Handhabungen am Arbeitsplatz fest. Bereiche mit erhöhter Rutschgefahr, wozu Waschanlagen zweifelsohne gehören, sollten einen passenden Bodenbelag einrichten, der nach ASR A1.5/1,2 über einen R11-Standard und einen Verdrängungsraum der Kennzahl V4 verfügt, so sifa-news.

Diese Weisung gilt gleichfalls für Ablauföffnungen, -rinnen und andere Vertiefungen, die bodengleich abgedeckt sein müssen. Entscheidet man sich für ein Gitterrost, dürfen die Öffnungen eine Höchstbreite von vier Zentimetern nicht überschreiten oder adäquat ausgeleuchtet sein, um Trittsicherheit zu gewährleisten.

Abgesehen vom Arbeitsschutz stellen Sie weiterhin auch einen Kundenschutz sicher. Unterstützend sollte dabei auf Hinweisschilder an Ein- und Ausfahrt und Bereichen gesetzt werden, in denen Kunden keinen Zutritt haben. Durch angemessene Schließanlagen kann der unbefugte Zutritt gänzlich verhindert werden.

Arbeitnehmerfreundliche, schützende Umgebung

Zu einem Mindestmaß an Arbeitsschutz gehört allerdings nicht nur die Instandhaltung, Pflege und regelkonforme Handhabung der Anlage, sondern auch zweckmäßige und geeignete Maßnahmen, die Person des Arbeitnehmers betreffend.

An erster Stelle sollte hier die persönliche Schutzausrüstung stehen. Je nach Lautstärkepegel, der bei der Hochdruckreinigung schnell in die Höhe schießt, gehört ein Gehörschutz ebenso zur Ausrüstung, wie eine Schutzbrille, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Warnweste oder der Sonnenschutz für die warme Jahreszeit. Liegt die Anlage in einer kalten Region sollte ebenfalls über Thermokleidung für die Herbst-/Wintermonate nachgedacht werden.

Tragen die Arbeitnehmer spezielle Arbeitskleidung, müssen Umkleideräume bereitgestellt werden. Die ASR A4.1 legt fest, welche Räumlichkeiten wann vorhanden sein müssen. Dazu gehören sanitäre Anlagen, separate Pausenbereiche mit verschließbaren Wertfächern und/oder Kleiderablage und Waschgelegenheiten mit fließend warmen sowie kaltem Wasser mit Einmalhandtüchern.

Arbeitnehmerschutz durch persönliche Schutzausrüstung maximieren

Um Unfällen vorzubeugen, achten Sie auf sinnvolle und abgestimmte Arbeitszeiten für Ihr qualifiziertes Personal. Kommt es doch zu kleineren Vorfällen, sollte mindestens eine Augenspülflasche funktionstüchtig und gut sichtbar positioniert sein. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter im Umgang mit Unfällen und weisen Sie sie genau in die Betriebsprozesse ein. Darin eingeschlossen ist, dass alle Mitarbeiter wissen, wo Betriebstagebuch, Hautschutzplan, Sicherheitsdatenblätter, Erste-Hilfe-Aushang mit Erste-Hilfe-Kasten und Notizen zu Betriebsarzt (falls vorhanden) und Verbandbuch sowie das aktuelle Gefahrstoffverzeichnis zu finden ist. Die Lesbarkeit in verständlicher Form und Sprache muss vorausgesetzt werden können.

Einen Sonntagsservice anzubieten, der gerne von Kunden genutzt wird, mag für viele Unternehmer einen wirtschaftlichen Vorteil erbringen. Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist das in Ausnahmefällen möglich. Vorgeschrieben ist jedoch nach §11 ArbZG, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

Bieten Sie zuletzt eine arbeitsmedizinische Vorsorge an. Untersuchungen wie die G24 (wegen Feuchtigkeit), G20 (Lärmbelastung) oder G46 (Muskel-Skelett-Belastungen) bieten sich für Arbeitnehmer einer Waschanlage an.

Optionale, aber hilfreiche Schutzmaßnahmen

Erhöhte Führungsschienen für Waschstraßen können das Herausspringen des Fahrzeugs vermeiden. Sollte doch ein Fahrzeug ausscheren, sollte die Anlage über eine Abschaltautomatik verfügen. Nicht nur, um Arbeitnehmer und Kunden zu schützen, sondern auch, um Schadensersatzforderungen zu vermeiden. Je nach Sachlage, kann der Betreiber der Waschanlage dafür nämlich haftbar gemacht werden.

In der nassen Umgebung kann es ebenfalls hilfreich sein, für das Personal je einen Schrank für die persönliche Schutzausrüstung und für die persönliche Kleidung des Mitarbeiters bereitzustellen. Das sorgt für ein gutes Arbeitsklima.

Die Schutzausrüstung sollte je nach Anlage und Tätigkeit um einen Atemschutz ergänzt werden. So sollte bei der Säuberung von Nutzfahrzeugen insbesondere in einer Halle eine FFP3-Maske getragen werden, bei Feinstaubbelastung eine FFP2-Maske. Auch dazu gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ein Regelwerk (DGUV Regel 112-190) heraus.

Zuletzt sollte bei der Verwendung von Staubsaugern (speziell im Nutzfahrzeugbereich) auf qualitativ hochwertige und mindestens den Anforderungen der Staubklasse H genügende Gerätschaften gesetzt werden.

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Autor: Eva Heuft

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Gefährdungen erkannt, Schutzmaßnahmen ergreifen

Haben Sie eine ordentliche Gefährdungsbeurteilung durchgeführt oder durchführen lassen, kommt es nun vor allem darauf an, entsprechende Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen. Die Beurteilung ist nur der erste Schritt, da Gefahren an allen Stellen lauern können, aber nicht müssen.

Dazu ist es hilfreich, gewisse Routinen zu pflegen, aber auch die Arbeitsmittel, -stoffe und -anlagen genau zu kontrollieren.

So sollten vor Betriebsbeginn Abweiser und Mitnehmerrollen auf Beschädigungen untersucht werden und ob sie ordnungsgemäß funktionieren. Etwaige Auffälligkeiten sollten im Betriebstagebuch vermerkt werden. Durch die vielen beweglichen Teile der Anlage gibt es auch ein erhöhtes Aufkommen von Quetsch-, Scher- oder Stolperstellen, die ebenso einer Kontrolle unterzogen werden sollten. Sind sie durch Hinweise gesichert? Lassen sie sich leicht im Notfall bewegen? Auch Schläuche des Zu- und Abwassers sollten regelmäßig geprüft werden. Ist ein Abwasserschlau defekt, kann das schnell zu Umwelt- und Gesundheitsbelastungen führen, die selten gutausgehen. Außerdem lassen sie sich in aller Regel leichter reparieren und bewahren Sie somit vor erhöhten finanziellen Forderungen durch einen teuren Austausch. Zusätzliche, beständige Messungen der mikrobiellen Belastungen können ebenfalls frühzeitig auf Schäden hinweisen.

Des Weiteren sollte sichergestellt werden, dass automatisierte Anlagen abschalten, sobald sie betreten werden. Verzögerungen der Abschaltfunktion können schnell zu Unfällen führen, die wiederum kostenintensive Konsequenzen nach sich ziehen können.

Gestaltung der Anlage

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung und legen Richtwerte für die Einrichtung und Handhabungen am Arbeitsplatz fest. Bereiche mit erhöhter Rutschgefahr, wozu Waschanlagen zweifelsohne gehören, sollten einen passenden Bodenbelag einrichten, der nach ASR A1.5/1,2 über einen R11-Standard und einen Verdrängungsraum der Kennzahl V4 verfügt, so sifa-news.

Diese Weisung gilt gleichfalls für Ablauföffnungen, -rinnen und andere Vertiefungen, die bodengleich abgedeckt sein müssen. Entscheidet man sich für ein Gitterrost, dürfen die Öffnungen eine Höchstbreite von vier Zentimetern nicht überschreiten oder adäquat ausgeleuchtet sein, um Trittsicherheit zu gewährleisten.

Abgesehen vom Arbeitsschutz stellen Sie weiterhin auch einen Kundenschutz sicher. Unterstützend sollte dabei auf Hinweisschilder an Ein- und Ausfahrt und Bereichen gesetzt werden, in denen Kunden keinen Zutritt haben. Durch angemessene Schließanlagen kann der unbefugte Zutritt gänzlich verhindert werden.

Arbeitnehmerfreundliche, schützende Umgebung

Zu einem Mindestmaß an Arbeitsschutz gehört allerdings nicht nur die Instandhaltung, Pflege und regelkonforme Handhabung der Anlage, sondern auch zweckmäßige und geeignete Maßnahmen, die Person des Arbeitnehmers betreffend.

An erster Stelle sollte hier die persönliche Schutzausrüstung stehen. Je nach Lautstärkepegel, der bei der Hochdruckreinigung schnell in die Höhe schießt, gehört ein Gehörschutz ebenso zur Ausrüstung, wie eine Schutzbrille, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Warnweste oder der Sonnenschutz für die warme Jahreszeit. Liegt die Anlage in einer kalten Region sollte ebenfalls über Thermokleidung für die Herbst-/Wintermonate nachgedacht werden.

Tragen die Arbeitnehmer spezielle Arbeitskleidung, müssen Umkleideräume bereitgestellt werden. Die ASR A4.1 legt fest, welche Räumlichkeiten wann vorhanden sein müssen. Dazu gehören sanitäre Anlagen, separate Pausenbereiche mit verschließbaren Wertfächern und/oder Kleiderablage und Waschgelegenheiten mit fließend warmen sowie kaltem Wasser mit Einmalhandtüchern.

Arbeitnehmerschutz durch persönliche Schutzausrüstung maximieren

Um Unfällen vorzubeugen, achten Sie auf sinnvolle und abgestimmte Arbeitszeiten für Ihr qualifiziertes Personal. Kommt es doch zu kleineren Vorfällen, sollte mindestens eine Augenspülflasche funktionstüchtig und gut sichtbar positioniert sein. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter im Umgang mit Unfällen und weisen Sie sie genau in die Betriebsprozesse ein. Darin eingeschlossen ist, dass alle Mitarbeiter wissen, wo Betriebstagebuch, Hautschutzplan, Sicherheitsdatenblätter, Erste-Hilfe-Aushang mit Erste-Hilfe-Kasten und Notizen zu Betriebsarzt (falls vorhanden) und Verbandbuch sowie das aktuelle Gefahrstoffverzeichnis zu finden ist. Die Lesbarkeit in verständlicher Form und Sprache muss vorausgesetzt werden können.

Einen Sonntagsservice anzubieten, der gerne von Kunden genutzt wird, mag für viele Unternehmer einen wirtschaftlichen Vorteil erbringen. Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist das in Ausnahmefällen möglich. Vorgeschrieben ist jedoch nach §11 ArbZG, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

Bieten Sie zuletzt eine arbeitsmedizinische Vorsorge an. Untersuchungen wie die G24 (wegen Feuchtigkeit), G20 (Lärmbelastung) oder G46 (Muskel-Skelett-Belastungen) bieten sich für Arbeitnehmer einer Waschanlage an.

Optionale, aber hilfreiche Schutzmaßnahmen

Erhöhte Führungsschienen für Waschstraßen können das Herausspringen des Fahrzeugs vermeiden. Sollte doch ein Fahrzeug ausscheren, sollte die Anlage über eine Abschaltautomatik verfügen. Nicht nur, um Arbeitnehmer und Kunden zu schützen, sondern auch, um Schadensersatzforderungen zu vermeiden. Je nach Sachlage, kann der Betreiber der Waschanlage dafür nämlich haftbar gemacht werden.

In der nassen Umgebung kann es ebenfalls hilfreich sein, für das Personal je einen Schrank für die persönliche Schutzausrüstung und für die persönliche Kleidung des Mitarbeiters bereitzustellen. Das sorgt für ein gutes Arbeitsklima.

Die Schutzausrüstung sollte je nach Anlage und Tätigkeit um einen Atemschutz ergänzt werden. So sollte bei der Säuberung von Nutzfahrzeugen insbesondere in einer Halle eine FFP3-Maske getragen werden, bei Feinstaubbelastung eine FFP2-Maske. Auch dazu gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ein Regelwerk (DGUV Regel 112-190) heraus.

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