Leuchtreklame darf morgens wieder leuchten

Aktuell befinden sich viele Unternehmen in der Zwickmühle zwischen Energiesparen und Werbung, um Kunden anzusprechen und Umsatz zu erzielen. Die Energiesparverordnung forderte zuletzt eine klare Schwerpunktsetzung auf das Energiesparen und die Nutzung von beleuchteten Werbeanlagen wurden zeitlich stark eingeschränkt. Nun gibt es eine Anpassung, die wieder mehr Spielraum lässt.

Sichtbarkeit von weitem und an stark frequentierten Verkehrsrouten gehört für viele Standorte von Waschanlagen zur Grundlage der Kundenansprache. Häufig kommen hierbei beleuchtete Werbeanlagen zum Einsatz. Der Betrieb dieser wurde jedoch mit dem Inkrafttreten der Energiesparverordnung zum 1. September 2022 zeitlich eingeschränkt. Ursprünglich sollte der Betrieb von beleuchteten Werbeanlagen zwischen 22 Uhr und 16 Uhr nicht gestattet sein.

Änderungen zugunsten der Wirtschaft

Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)“ wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 geändert, nachdem scharfe Kritik seitens der Wirtschaft geäußert wurden. So hatte sich zum Beispiel Kai-Marcus Thäsler, Geschäftsführer und Vorstand des Fachverbands Außenwerbung: „Es ist schon irritierend, dass die Verordnung ein Medium so einseitig diskriminiert.“

Jetzt darf die Beleuchtung bereits um 6 Uhr in Betrieb genommen werden. Auch das Ende der zulässigen Betriebszeit von 22 Uhr wurde mit Ausnahmen ergänzt. So darf auch nach dieser Sperrzeit die Leuchtreklame weiterhin genutzt werden, wenn sie auf Gewerbe am selben Ort hinweist. Hier gilt dann eine Erlaubnis zur Werbung mit Leuchtreklame während der gesamten Öffnungszeiten auch nach 22 Uhr.

Aktuell schwere Entscheidung

In der Carwash-Branche stehen Waschanlagenbetreiber aktuell vor schweren Entscheidungen. Recherchen der Redaktion haben ergeben, dass viele Betreiber aktuell jede Chance nutzen, die Kosten weiter zu reduzieren und man sich auch sinkende Waschzahlen im Herbst und Winter einstellen würde. In dieser Lage ist die Verlängerung der Betriebszeiten für beleuchtete Werbung zwar eine grundsätzlich von der Wirtschaft begrüßte Entscheidung, doch werden viele Unternehmer genau abwägen, ob die damit verbundenen Kosten mit zu erwartenden Umsätzen im Einklang stehen.

Die Maßnahmen der EnSikuMaV sind derzeit bis Ende Februar 2023 befristet.

Autor: Sandra Schäfer

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