Energiepauschale zum 1. September auszahlen

Durch die derzeit hohen Energiekosten hatte die Bundesregierung bereits im April Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Einer dieser Unterstützungsleistungen sieht die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) vor, die sich nun für Arbeitgeber auswirkt. Mit dem Septembergehalt sollen sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei Minijobbern gilt es aber eine Besonderheit zu beachten.

Die Energiepreispauschale soll eine Entlastung für Steuerpflichtige mit Gewinneinkommen bieten. Im September soll sie mit dem Lohn und Gehalt in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Diese Pauschale ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig und wird nach Höhe der persönlichen Steuerbelastung besteuert. Bezugsberechtigt sind alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, wobei hier neben dem Einkommen aus einer Arbeitnehmertätigkeit auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und auch geringfügig Beschäftigte zählen.

Vorsicht bei Minijobbern

Minijobber, die zusätzlich zur geringfügigen Beschäftigung einer weiteren einkommensteuerpflichtigen Arbeit nachgehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel von ihrem Hauptarbeitgeber. Ist jedoch der Minijob der Haupterwerb, ist der Arbeitgeber des Minijob-Arbeitsverhältnisses für die Auszahlung zuständig. Eine doppelte Auszahlung ist nicht vorgesehen und hätte steuerrechtliche Konsequenzen. Um bezugsberechtigt zu sein, genügt ein mindestens einen Tag währendes Arbeitsverhältnis in 2022. Arbeitgeber von Minijobbern sollten sich schriftlich bestätigen lassen, dass der 450-€-Job das sogenannte „erste Dienstverhältnis“ ist, denn nur in diesem Fall besteht eine Berechtigung zum Bezug der Energiepreispauschale.

Autor: Sandra Schäfer

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Durch die derzeit hohen Energiekosten hatte die Bundesregierung bereits im April Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Einer dieser Unterstützungsleistungen sieht die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) vor, die sich nun für Arbeitgeber auswirkt. Mit dem Septembergehalt sollen sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei Minijobbern gilt es aber eine Besonderheit zu beachten.

Die Energiepreispauschale soll eine Entlastung für Steuerpflichtige mit Gewinneinkommen bieten. Im September soll sie mit dem Lohn und Gehalt in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Diese Pauschale ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig und wird nach Höhe der persönlichen Steuerbelastung besteuert. Bezugsberechtigt sind alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, wobei hier neben dem Einkommen aus einer Arbeitnehmertätigkeit auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und auch geringfügig Beschäftigte zählen.

Vorsicht bei Minijobbern

Minijobber, die zusätzlich zur geringfügigen Beschäftigung einer weiteren einkommensteuerpflichtigen Arbeit nachgehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel von ihrem Hauptarbeitgeber. Ist jedoch der Minijob der Haupterwerb, ist der Arbeitgeber des Minijob-Arbeitsverhältnisses für die Auszahlung zuständig. Eine doppelte Auszahlung ist nicht vorgesehen und hätte steuerrechtliche Konsequenzen. Um bezugsberechtigt zu sein, genügt ein mindestens einen Tag währendes Arbeitsverhältnis in 2022. Arbeitgeber von Minijobbern sollten sich schriftlich bestätigen lassen, dass der 450-€-Job das sogenannte „erste Dienstverhältnis“ ist, denn nur in diesem Fall besteht eine Berechtigung zum Bezug der Energiepreispauschale.

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