Seitenspiegel, Gericht, Urteil, Waschanlage

Gericht bestätigt Notwendigkeit passender Sicherheitshinweise

Quelle: Pexels

Wieder einmal hat ein Amtsgericht bestätigt, dass der Betreiber für die sachgerechte Ausschilderung von Sicherheitshinweisen verantwortlich ist. Am Ende konnte keine Schuld des Kunden nachgewiesen werden, dass der Betreiber die Kosten für den entstandenen Schaden begleichen musste.

Im vorliegenden Fall war ein Pkw in eine Waschanlage eingefahren und die Autowäsche endete mit einem angerissenem Spiegel. Der Betreiber lehnte eine Kostenbegleichung zunächst ab, da ein Vorschaden am Spiegel oder Fahrzeug nicht ausgeschlossen werden könne.

Ein eingeschalteter Gutachter kam jedoch zu dem Ergebnis, dass kein Vorschaden erkennbar wäre und der Fahrer die Anlage offenkundig nicht in einer falschen Weise genutzt hatte.

Vor Gericht hielt der Betreiber an der Pflicht zum Einklappen fest, versäumte es aber, nach Auffassung des Gerichtes, auf weitere Umstände sachgerecht einzugehen. In der Urteilsfassung erklärte das Gericht, dass der Beklagte es versäumte, die Inhalte und die visuelle Wahrnehmbarkeit von entsprechenden Hinweisschildern dem Gericht darzulegen. So könnte das Gericht nicht abschließend beurteilen, dass ein Fehlverhalten des Kunden vorgelegen hatte. Ferner sei solches ein Fehlverhalten des Kunden vor Gericht nicht vorgetragen worden.

Da dem Kunden kein Fehlverhalten und kein Vorschaden nachzuweisen war, entschied das Gericht zugunsten des Kunden.

Das Ergebnis zeigt, dass sich Waschanlagenbesitzer nicht auf die Feststellung von Vorschäden verlassen können. Ferner gilt es zu jeder Zeit, alle relevanten Hinweisschilder für eine sachgerechte Nutzung der Waschanlagen zu prüfen und vorzuhalten. Das Urteil, welches derzeit noch nicht rechtskräftig ist, zeigt die große Bedeutung von nachweisbaren Sicherheitshinweisen, um deutlich zu machen, wie sich Waschkunden in einer Anlage zu verhalten haben. Gelingt der Nachweis von Fehlverhalten nicht, kommen Gerichte, wie auch im vorliegenden Fall, regelmäßig zu der Erkenntnis, dass Schäden auf eine Fehlfunktion der Anlage zurückzuführen seien.

Ob die besagte Waschanlage über eine Videoüberwachung verfügt, ist aus dem Urteil nicht nachzuvollziehen.

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Autor: Sandra Schäfer

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Im vorliegenden Fall war ein Pkw in eine Waschanlage eingefahren und die Autowäsche endete mit einem angerissenem Spiegel. Der Betreiber lehnte eine Kostenbegleichung zunächst ab, da ein Vorschaden am Spiegel oder Fahrzeug nicht ausgeschlossen werden könne.

Ein eingeschalteter Gutachter kam jedoch zu dem Ergebnis, dass kein Vorschaden erkennbar wäre und der Fahrer die Anlage offenkundig nicht in einer falschen Weise genutzt hatte.

Vor Gericht hielt der Betreiber an der Pflicht zum Einklappen fest, versäumte es aber, nach Auffassung des Gerichtes, auf weitere Umstände sachgerecht einzugehen. In der Urteilsfassung erklärte das Gericht, dass der Beklagte es versäumte, die Inhalte und die visuelle Wahrnehmbarkeit von entsprechenden Hinweisschildern dem Gericht darzulegen. So könnte das Gericht nicht abschließend beurteilen, dass ein Fehlverhalten des Kunden vorgelegen hatte. Ferner sei solches ein Fehlverhalten des Kunden vor Gericht nicht vorgetragen worden.

Da dem Kunden kein Fehlverhalten und kein Vorschaden nachzuweisen war, entschied das Gericht zugunsten des Kunden.

Das Ergebnis zeigt, dass sich Waschanlagenbesitzer nicht auf die Feststellung von Vorschäden verlassen können. Ferner gilt es zu jeder Zeit, alle relevanten Hinweisschilder für eine sachgerechte Nutzung der Waschanlagen zu prüfen und vorzuhalten. Das Urteil, welches derzeit noch nicht rechtskräftig ist, zeigt die große Bedeutung von nachweisbaren Sicherheitshinweisen, um deutlich zu machen, wie sich Waschkunden in einer Anlage zu verhalten haben. Gelingt der Nachweis von Fehlverhalten nicht, kommen Gerichte, wie auch im vorliegenden Fall, regelmäßig zu der Erkenntnis, dass Schäden auf eine Fehlfunktion der Anlage zurückzuführen seien.

Ob die besagte Waschanlage über eine Videoüberwachung verfügt, ist aus dem Urteil nicht nachzuvollziehen.

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