Regelmäßig die AGB überprüfen

Der Beginn des neuen Jahres ist der richtige Moment für die Erledigung von seltenen und oft verschobenen Aufgaben. Die Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte nicht zu oft aufgeschoben werden.

Die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird spätestens immer dann notwendig, wenn sich Grundlegendes im Unternehmen ändert. Aber auch eine geänderte Rechtssprechung kann eine Überarbeitung notwendig machen.

Die Rechtssprechung der AGB-Kontrolle der letzten Jahre weist eine Stärkung der Verbraucherrechte auf. Es kann auch folglich möglich sein, dass veraltete AGB ihre Gültigkeit verloren haben, da sich die rechtliche Lage zwischenzeitlich verändert hat. Auch wenn man in der Rechtssprechung des Verbraucherrechts grundsätzlich eine Tendenz zur Einschränkung des Gestaltungsspielraums für Unternehmen erkennen kann, müssen AGB immer auf dem aktuellen Stand sein.

Dies dient der Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und der rechtlichen Inanspruchnahme des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG).

Achtung: Sonderfall der bestehenden Verträge

Eine einseitige Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Auswirkungen auf bereits bestehende Verträge kann sich negativ auf die vereinbarten Leistungen des Vertrages auswirken. Oft wird deswegen eine Aktualisierung hinausgezögert, um Altverträge nicht zu verändern. Hier gilt es mit professioneller rechtlicher Beratung einen rechtssicheren Weg zu finden, Altverträge und neue Verträge in die Umstände der aktuellen AGB zu überführen.

Die aktuelle Rechtsprechung kann Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig werden lassen. (Quelle: Pixabay)

Keine einseitige Benachteiligung zulässig

Eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur mit Information des Vertragspartners zulässig. Dieser hat ein befristetes Anrecht auf Widerspruch gegen diese Vertragsänderung. In einem solchen Fall haben die alten AGB weiterhin Bestand. Hierbei kann es im schlimmsten Fall dazu kommen, dass unterschiedliche Verträge auf unterschiedlichen Ständen der AGB beruhen. Hier gilt es die Übersicht zu behalten und sich gegebenenfalls Rechtsbeistand einzuholen.

Sollte die Änderung zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist oder der Laufzeit eines Vertrages führen oder wesentliche Verschlechterungen der Vertragsleistungen beinhalten, ist eine AGB-Änderung grundsätzlich ungültig.

Wir empfehlen, jetzt zum Jahresbeginn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen und sich gegebenenfalls durch rechtlichen Beistand bei der Aktualisierung unterstützen zu lassen.

Autor: Benedikt Wolter

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Der Beginn des neuen Jahres ist der richtige Moment für die Erledigung von seltenen und oft verschobenen Aufgaben. Die Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte nicht zu oft aufgeschoben werden.

Die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird spätestens immer dann notwendig, wenn sich Grundlegendes im Unternehmen ändert. Aber auch eine geänderte Rechtssprechung kann eine Überarbeitung notwendig machen.

Die Rechtssprechung der AGB-Kontrolle der letzten Jahre weist eine Stärkung der Verbraucherrechte auf. Es kann auch folglich möglich sein, dass veraltete AGB ihre Gültigkeit verloren haben, da sich die rechtliche Lage zwischenzeitlich verändert hat. Auch wenn man in der Rechtssprechung des Verbraucherrechts grundsätzlich eine Tendenz zur Einschränkung des Gestaltungsspielraums für Unternehmen erkennen kann, müssen AGB immer auf dem aktuellen Stand sein.

Dies dient der Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und der rechtlichen Inanspruchnahme des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG).

Achtung: Sonderfall der bestehenden Verträge

Eine einseitige Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Auswirkungen auf bereits bestehende Verträge kann sich negativ auf die vereinbarten Leistungen des Vertrages auswirken. Oft wird deswegen eine Aktualisierung hinausgezögert, um Altverträge nicht zu verändern. Hier gilt es mit professioneller rechtlicher Beratung einen rechtssicheren Weg zu finden, Altverträge und neue Verträge in die Umstände der aktuellen AGB zu überführen.

Die aktuelle Rechtsprechung kann Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig werden lassen. (Quelle: Pixabay)

Keine einseitige Benachteiligung zulässig

Eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur mit Information des Vertragspartners zulässig. Dieser hat ein befristetes Anrecht auf Widerspruch gegen diese Vertragsänderung. In einem solchen Fall haben die alten AGB weiterhin Bestand. Hierbei kann es im schlimmsten Fall dazu kommen, dass unterschiedliche Verträge auf unterschiedlichen Ständen der AGB beruhen. Hier gilt es die Übersicht zu behalten und sich gegebenenfalls Rechtsbeistand einzuholen.

Sollte die Änderung zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist oder der Laufzeit eines Vertrages führen oder wesentliche Verschlechterungen der Vertragsleistungen beinhalten, ist eine AGB-Änderung grundsätzlich ungültig.

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