Weniger Urlaubsanspruch wegen Kurzarbeit

Die konjunkturbedingte Kurzarbeit ist derzeit ein vielfach angewendetes Mittel, um die wirtschaftlichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt abzumildern. Seit 2020 werden in vielen Bereichen Beschäftigte nach dem Modell der Kurzarbeit beschäftigt. Nun gibt es ein aktuelles Gerichtsurteil (Az.: 6 Sa 824/20), dass bestätigt, dass der Arbeitnehmer weniger Anspruch auf Urlaub hat, wenn er in Kurzarbeit war.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in Teilzeit in der Systemgastronomie arbeitet und in den Monaten Juni, Juli und Oktober in „Kurzarbeit Null“ beschäftigt war. Durch den dadurch bedingten Wegfall der Arbeitsleistung rechtfertigt ihr Arbeitgeber eine anteilige Kürzung des Jahresurlaubes. Die Arbeitnehmerin hält dagegen, dass die konjunkturelle Kurzarbeit zum Wohl des Arbeitgebers umgesetzt wird und dadurch keine Benachteiligung des Arbeitnehmers entstehen sollte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte somit den reduzierten Urlaubsanspruch.

Europäisches Recht sieht ebenfalls Kürzung vor

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestätigte bereits in der Vergangenheit, dass eine solche Kürzung mit dem europäischen Recht im Einklang stünde. Bisher war es aber noch nicht rechtlich festgelegt, ob diese Regelung auch in Deutschland zulässig sei. Nun gibt es ein erstes wegweisendes Gerichtsurteil zum Nachteil der Arbeitnehmer. Völlige Rechtssicherheit besteht derzeit aber noch nicht, da die Revision des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht Erfurt noch aussteht.

Autor: Sandra Schäfer

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Weniger Urlaubsanspruch wegen Kurzarbeit

Die konjunkturbedingte Kurzarbeit ist derzeit ein vielfach angewendetes Mittel, um die wirtschaftlichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt abzumildern. Seit 2020 werden in vielen Bereichen Beschäftigte nach dem Modell der Kurzarbeit beschäftigt. Nun gibt es ein aktuelles Gerichtsurteil (Az.: 6 Sa 824/20), dass bestätigt, dass der Arbeitnehmer weniger Anspruch auf Urlaub hat, wenn er in Kurzarbeit war.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in Teilzeit in der Systemgastronomie arbeitet und in den Monaten Juni, Juli und Oktober in „Kurzarbeit Null“ beschäftigt war. Durch den dadurch bedingten Wegfall der Arbeitsleistung rechtfertigt ihr Arbeitgeber eine anteilige Kürzung des Jahresurlaubes. Die Arbeitnehmerin hält dagegen, dass die konjunkturelle Kurzarbeit zum Wohl des Arbeitgebers umgesetzt wird und dadurch keine Benachteiligung des Arbeitnehmers entstehen sollte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte somit den reduzierten Urlaubsanspruch.

Europäisches Recht sieht ebenfalls Kürzung vor

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestätigte bereits in der Vergangenheit, dass eine solche Kürzung mit dem europäischen Recht im Einklang stünde. Bisher war es aber noch nicht rechtlich festgelegt, ob diese Regelung auch in Deutschland zulässig sei. Nun gibt es ein erstes wegweisendes Gerichtsurteil zum Nachteil der Arbeitnehmer. Völlige Rechtssicherheit besteht derzeit aber noch nicht, da die Revision des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht Erfurt noch aussteht.

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