Neues Gerichtsurteil zu „pflichtgemäßer Sorgfalt“ in Waschanlagen

Eines Gerichtsurteil bestätigt die Position von Waschanlagenbetreibern, die durch „pflichtgemäße Sorgfalt“ nachweisen können, dass die Waschanlage nicht für Schäden an einem Kundenfahrzeug verantwortlich ist. Ein SUV-Fahrer musste seinen Versuch sein Fahrzeug waschen zu lassen nach mehreren Versuchen abbrechen. Die Kosten für die entstandenen Schäden sollten durch den Betreiber übernommen werden.

Das Landesgericht Frankenthal urteilte am 27. Oktober 2021 (AZ: 4 O 50/21) in einem Fall, dass ein Waschanlagenbetreiber nicht immer für Schäden an einem Kundenfahrzeug haften muss. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein SUV-Fahrer auf Übernahme der Reparaturkosten geklagt.

Der SUV sollte in einer Waschanlage gewaschen werden, doch kurz vor der ersten Waschrolle wurde das Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Der Vorgang sei sofort unterbrochen worden und ein neuer Versuch wurde angesetzt. Doch auch beim zweiten Versuch passierte die gleiche Störung, sodass schließlich der Waschvorgang komplett abgebrochen werden musste. Jedoch entstand während der Waschversuche eine Beschädigung am Fahrzeug des Kunden, für deren Reparatur der Betreiber haften sollte.

„Pflichtgemäße Sorgfalt“

Das Gericht kam zu dem Urteil, dass der Betreiber seiner „pflichtgemäßen Sorgfalt“ ausreichend nachgekommen sei. Die Waschanlage würde nach Angaben des Gerichtes zweimal jährlich gewartet und vor jeder Inbetriebnahme in einer Testwäsche überprüft. Da auch direkt nach dem Vorfall mit dem gescheiterten Waschversuch des SUV ein Testlauf gemacht wurde, der ohne Störungen verlief, kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass den Betreiber kein Verschulden an den aufgetretenen Schäden treffen würde.

Auch dieses Urteil belegt, wie wichtig es für den sicheren Betrieb von Waschanlagen ist, alle Wartungs-, Reparatur- und Überprüfungsarbeiten zu dokumentieren. In einem Rechtsstreit können solche Unterlagen wichtigen Beweisstücke sein.

Autor: Sandra Schäfer

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Neues Gerichtsurteil zu „pflichtgemäßer Sorgfalt“ in Waschanlagen

Eines Gerichtsurteil bestätigt die Position von Waschanlagenbetreibern, die durch „pflichtgemäße Sorgfalt“ nachweisen können, dass die Waschanlage nicht für Schäden an einem Kundenfahrzeug verantwortlich ist. Ein SUV-Fahrer musste seinen Versuch sein Fahrzeug waschen zu lassen nach mehreren Versuchen abbrechen. Die Kosten für die entstandenen Schäden sollten durch den Betreiber übernommen werden.

Das Landesgericht Frankenthal urteilte am 27. Oktober 2021 (AZ: 4 O 50/21) in einem Fall, dass ein Waschanlagenbetreiber nicht immer für Schäden an einem Kundenfahrzeug haften muss. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein SUV-Fahrer auf Übernahme der Reparaturkosten geklagt.

Der SUV sollte in einer Waschanlage gewaschen werden, doch kurz vor der ersten Waschrolle wurde das Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Der Vorgang sei sofort unterbrochen worden und ein neuer Versuch wurde angesetzt. Doch auch beim zweiten Versuch passierte die gleiche Störung, sodass schließlich der Waschvorgang komplett abgebrochen werden musste. Jedoch entstand während der Waschversuche eine Beschädigung am Fahrzeug des Kunden, für deren Reparatur der Betreiber haften sollte.

„Pflichtgemäße Sorgfalt“

Das Gericht kam zu dem Urteil, dass der Betreiber seiner „pflichtgemäßen Sorgfalt“ ausreichend nachgekommen sei. Die Waschanlage würde nach Angaben des Gerichtes zweimal jährlich gewartet und vor jeder Inbetriebnahme in einer Testwäsche überprüft. Da auch direkt nach dem Vorfall mit dem gescheiterten Waschversuch des SUV ein Testlauf gemacht wurde, der ohne Störungen verlief, kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass den Betreiber kein Verschulden an den aufgetretenen Schäden treffen würde.

Auch dieses Urteil belegt, wie wichtig es für den sicheren Betrieb von Waschanlagen ist, alle Wartungs-, Reparatur- und Überprüfungsarbeiten zu dokumentieren. In einem Rechtsstreit können solche Unterlagen wichtigen Beweisstücke sein.

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