Was sich 2019 ändert: Teil 1

Das Jahr 2018 neigt sich dem Ende zu. Und in wenigen Tage können wir 2019 begrüßen. Wie immer gibt es auch im neuen Jahr eine ganze Reihe rechtlicher Änderungen zu beachten. Was sich 2019 im wesentlichen für die Carwash-Branche in deutschen Landen ändert, fassen wir nachfolgend zusammen.(Teil 1)

Aus der Vielzahl der gesetzlichen Vorschriften, die sich 2019 ändern oder neu eingeführt werden, haben wir diejenigen herausgesucht, die auch für Waschanlagen-Betreiber als Unternehmer oder als Arbeitnehmer in dieser Branche gelten.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Zum 1.1.2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro und auf  9,19 Euro, zum 1.1.2020 um weitere 16 % auf 9,35 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der   Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet, Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient, Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen sowie ehrenamtlich Tätige.

Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit

Von dem neuen Teilzeitgesetz (TzBfG) profitieren nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag nach dem 1.1.2019 abgeschlossen wird. Diese erhalten einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit sowie die anschließende Rückkehr in Vollzeit unter folgenden Voraussetzungen:

Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, der Arbeitnehmer stellt einen Antrag in Textform (keine Begründung erforderlich), der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung gestellt.

Priorität für Teilzeitkräfte, die mehr arbeiten wollen

Schon nach der bisherigen Rechtslage mussten Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen Teilzeitkräfte bevorzugen, die länger arbeiten wollen, dies allerdings nur, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt schon bisher der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Künftig soll der Arbeitgeber im Falle einer Nichtberücksichtigung des Teilzeitbeschäftigten auch darlegen und beweisen müssen, dass der freie Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht oder nicht frei ist oder der Teilzeitbeschäftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer, vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber.

Mehr Chancen zur beruflichen Qualifizierung

Die Weiterbildung in den Betrieben wird im künftigen Jahr besser gefördert. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab dem 1.1.2019 höhere Zuschüsse für Fortbildungskosten. Größere Unternehmen werden finanziell unterstützt, wenn sie in höherem Ausmaß als bisher in die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter investieren. Es geht insbesondere darum, Bewerber und Beschäftigte fit zu machen, für die Digitalisierung und Automatisierung.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird gesenkt

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab 2019 dauerhaft auf 2,6 % gesenkt. Per Rechtsverordnung tritt befristet bis 2022 eine weitere Senkung um 0,1 Prozentpunkte in Kraft. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 1.1.2019 demnach zunächst von 3,0% auf 2,5 %, d.h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden um jeweils 0,25 % entlastet. Ab dem 1.1.2023 steigt der Beitragssatz dann wieder auf 2,6 %.

Mehr lesen Sie morgen in Teil 2.

Autor: Helmut Peters

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Was sich 2019 ändert: Teil 1

Das Jahr 2018 neigt sich dem Ende zu. Und in wenigen Tage können wir 2019 begrüßen. Wie immer gibt es auch im neuen Jahr eine ganze Reihe rechtlicher Änderungen zu beachten. Was sich 2019 im wesentlichen für die Carwash-Branche in deutschen Landen ändert, fassen wir nachfolgend zusammen.(Teil 1)

Aus der Vielzahl der gesetzlichen Vorschriften, die sich 2019 ändern oder neu eingeführt werden, haben wir diejenigen herausgesucht, die auch für Waschanlagen-Betreiber als Unternehmer oder als Arbeitnehmer in dieser Branche gelten.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Zum 1.1.2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro und auf  9,19 Euro, zum 1.1.2020 um weitere 16 % auf 9,35 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der   Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet, Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient, Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen sowie ehrenamtlich Tätige.

Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit

Von dem neuen Teilzeitgesetz (TzBfG) profitieren nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag nach dem 1.1.2019 abgeschlossen wird. Diese erhalten einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit sowie die anschließende Rückkehr in Vollzeit unter folgenden Voraussetzungen:

Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, der Arbeitnehmer stellt einen Antrag in Textform (keine Begründung erforderlich), der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung gestellt.

Priorität für Teilzeitkräfte, die mehr arbeiten wollen

Schon nach der bisherigen Rechtslage mussten Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen Teilzeitkräfte bevorzugen, die länger arbeiten wollen, dies allerdings nur, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt schon bisher der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Künftig soll der Arbeitgeber im Falle einer Nichtberücksichtigung des Teilzeitbeschäftigten auch darlegen und beweisen müssen, dass der freie Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht oder nicht frei ist oder der Teilzeitbeschäftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer, vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber.

Mehr Chancen zur beruflichen Qualifizierung

Die Weiterbildung in den Betrieben wird im künftigen Jahr besser gefördert. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab dem 1.1.2019 höhere Zuschüsse für Fortbildungskosten. Größere Unternehmen werden finanziell unterstützt, wenn sie in höherem Ausmaß als bisher in die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter investieren. Es geht insbesondere darum, Bewerber und Beschäftigte fit zu machen, für die Digitalisierung und Automatisierung.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird gesenkt

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab 2019 dauerhaft auf 2,6 % gesenkt. Per Rechtsverordnung tritt befristet bis 2022 eine weitere Senkung um 0,1 Prozentpunkte in Kraft. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 1.1.2019 demnach zunächst von 3,0% auf 2,5 %, d.h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden um jeweils 0,25 % entlastet. Ab dem 1.1.2023 steigt der Beitragssatz dann wieder auf 2,6 %.

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Autor: Helmut Peters

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