Haftung bei ausgeschaltetem Motor in Waschstraße

Wer haftet, wenn es in einer automatischen Waschstraße zu einem Unfall kommt? Diese Frage beantwortete das rheinland-pfälzische Oberlandesgericht in Koblenz. Grund des Rechtsstreits war ein Auffahrunfall in einer automatischen Waschstraße.

Im Landgericht Koblenz wurde im Oktober letzten Jahres entschieden, dass ein Fahrzeug, das mit ausgeschaltetem Motor mittels Förderband durch eine Waschstraße gezogen wird, nicht in Betrieb ist. Dieses Urteil wurde nun durch das Oberlandgericht bekräftigt. Grund der Verhandlung war ein Unfall in einer Waschstraße mit automatischem Förderband. Laut Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Koblenz forderte ein Waschstraßen-Kunde Schadensersatz von einer anderen Kundin.

Beide befanden sich mit ihrem Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor in der Waschstraße. Die Beklagte bremste ihr Fahrzeug vollständig ab, da eine Rolle des Förderbandes „kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des Beklagtenfahrzeugs durch [zog], woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen“ wurde, fasst das Gericht den Vorgang zusammen. Daraufhin habe der Kläger sein Fahrzeug ebenfalls abgebremst, wodurch das Trocknungsgebläse sein Fahrzeug beschädigte.

Der Kläger forderte daher einen Schadensersatz von 4.500 Euro netto. Sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht verneinten diese Forderung. Ein Fahrzeug, das „ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde“ sei nicht in Betrieb urteilten die Gerichte. Damit sei eine Haftung nach § 7 der Straßenverkehrsordnung ausgeschlossen.

Autor: Benedikt Wolter

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Wer haftet, wenn es in einer automatischen Waschstraße zu einem Unfall kommt? Diese Frage beantwortete das rheinland-pfälzische Oberlandesgericht in Koblenz. Grund des Rechtsstreits war ein Auffahrunfall in einer automatischen Waschstraße.

Im Landgericht Koblenz wurde im Oktober letzten Jahres entschieden, dass ein Fahrzeug, das mit ausgeschaltetem Motor mittels Förderband durch eine Waschstraße gezogen wird, nicht in Betrieb ist. Dieses Urteil wurde nun durch das Oberlandgericht bekräftigt. Grund der Verhandlung war ein Unfall in einer Waschstraße mit automatischem Förderband. Laut Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Koblenz forderte ein Waschstraßen-Kunde Schadensersatz von einer anderen Kundin.

Beide befanden sich mit ihrem Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor in der Waschstraße. Die Beklagte bremste ihr Fahrzeug vollständig ab, da eine Rolle des Förderbandes „kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des Beklagtenfahrzeugs durch [zog], woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen“ wurde, fasst das Gericht den Vorgang zusammen. Daraufhin habe der Kläger sein Fahrzeug ebenfalls abgebremst, wodurch das Trocknungsgebläse sein Fahrzeug beschädigte.

Der Kläger forderte daher einen Schadensersatz von 4.500 Euro netto. Sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht verneinten diese Forderung. Ein Fahrzeug, das „ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde“ sei nicht in Betrieb urteilten die Gerichte. Damit sei eine Haftung nach § 7 der Straßenverkehrsordnung ausgeschlossen.

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