Diese Steuer-Hinweise sollten Sie für 2021 kennen

Die Carwash-Branche hat es in der Corona-Pandemie nicht so hart getroffen wie andere Bereiche. Dennoch gibt es einiges zu beachten. Im Interview mit Steuerberaterin Katharina Weinmüller geben wir einen Ausblick.

Durch die Corona-Pandemie wurden viele Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt. Vor allem finanzielle und steuerliche Aspekte wurden relevant und sehr kompliziert zugleich. Auch wenn die Carwash-Branche nicht so existenziell betroffen ist wie andere Branchen, müssen auch hier Betreiber auf bestimmte Regulierungen achten.

Für einen guten Überblick haben wir Katharina Weinmüller, Steuerberaterin und Inhaberin von Theisen und Weinmüller Steuerberatung, gesprochen. Was gibt es für 2021 zu beachten und wie geht es mit der Mehrwertsteuersenkung weiter? Alle diese Fragen hat uns Katharina Weinmüller im Interview beantwortet:

CarwashPro: 2020 – Das Corona Jahr. Welche Besonderheiten gab es besonders im steuerlichen Bereich dieses Jahr für Selbständige und Unternehmer?

Katharina Weinmüller: Also insgesamt hat sich die Regierung ja sehr schnell im März mit dem Lockdown einige Sachen einfallen lassen. Das heißt, es gab z.B. die Möglichkeit, dass man Steuer-Vorauszahlung direkt auf 0 runter setzen konnte. Das ist halt nur für Unternehmen sinnvoll, die tatsächlich mit sehr viel niedrigeren Gewinnen dieses Jahr rechnen. Man konnte sich auch bestimmte Steuerzahlungen aus Vorjahren stunden lassen, so dass man die Liquidität jetzt gespart hat. Und die Zugangsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld wurden erleichtert. Zudem gab es die diversen Hilfsprogramme wie die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe und jetzt die November-Hilfe. Also es gab einiges und gibt einiges zu beachten im Zusammenhang mit Corona.

CarwashPro: Und wie sieht das jetzt aus mit dem Jahreswechsel? Welche Aussichten gibt es jetzt schon für 2021? Wird es hier viele Änderungen geben oder werden viele Programme auch ins nächste Jahr fortgeführt? Kann man da jetzt schon einen Ausblick geben?

Weinmüller: Kann man! Die Überbrückungshilfen sind zum Beispiel immer in einzelne Teile gestückelt worden, also Überbrückungshilfe I z.B. war für die ersten Monate von 2020. Aktuell läuft die Überbrückungshilfe II. Die kann man jetzt noch bis zum 31.01.2021 beantragen und ab dem 1. Januar 2021 soll es aber dann schon ein neues Programm geben. Überbrückungshilfe III nennt sich das dann. Es werden von Mal zu Mal die Zugangsvoraussetzungen ein wenig angepasst, wenn man sieht, dass etwas im Vorprogramm nicht so gut gelaufen ist oder man nicht alle mitgenommen hat. Aber vom Grundsatz her bleibt die Überbrückungshilfe als Konstrukt an sich bestehen.

Katharina Weinmüller ist Steuerberaterin und führt ihre eigene Kanzlei „Theisen & Weinmüller“. (Quelle: Theisen & Weinmüller)

CarwashPro: Ist die Überbrückungshilfe eine Einmalzahlung ?

Weinmüller: Das ist eine Zahlung für jeweils drei bzw.vier Monate. Also die erste Überbrückungshilfe war für drei Monate, die zweite für vier Monate. Und da geht es darum, dass im ersten Schritt geprüft wird, um wieviel Prozent der Umsatz des Unternehmens eingebrochen ist. Und da war die erste Voraussetzung, dass der Umsatz um mindestens 60 Prozent eingebrochen ist. Jetzt, in der zweiten Überbrückungshilfe, ist es entweder in zwei zusammenhängenden Monaten 50 Prozent Einbruch oder in vier zusammenhängenden Monaten mindestens 30 Prozent im Schnitt. Für die Überbrückungshilfe III soll das nochmal angepasst werden.

CarwashPro: Gibt es denn besondere Förderprogramme oder auch Corona-Hilfen, beziehungsweise Vorteile, die Betreiber von Carwash-Anlagen vielleicht auch speziell noch dieses Jahr prüfen sollten?

Weinmüller: Bis zum Jahresende sollte man beachten, dass das Kurzarbeitergeld in den meisten Fällen nur bis zum 31.12. beantragt wurde. Man sollte also, sofern man weiß, dass man das nächstes Jahr noch brauchen wird, schon jetzt den Antrag erneut stellen, bzw. verlängern lassen. Und dann gibt es speziell für dieses Jahr den Corona-Bonus für Mitarbeiter, den man bis zu 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen kann. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter durch Corona eine erhebliche Mehrbelastung haben. Das heißt, man braucht schon eine Begründung. Außerdem darf der Corona-Bonus nicht statt eines Weihnachtsgeldes ausgezahlt werden. Dieser muss also zusätzlich zu dem normalen Entgelt bezahlt werden.

Dann kann es unter Umständen hilfreich sein, wenn man Mitarbeitern, die wirklich eine höhere Arbeitsbelastung hatten oder durch z.B. die ganzen Hygienemaßnahmen erschwerte Arbeitsbedingungen hatten, diesen Bonus auszuzahlen. Dabei muss man aber drauf achten, dass dieser bis zum 31.12. dieses Jahres tatsächlich ausgezahlt sein muss. Diese Hilfe wird es – Stand heute – nächstes Jahr nicht mehr geben. Die Zahlung muss also noch dieses Jahr erfolgen. Sie darf auch nicht mit der Dezember-Abrechnung abgerechnet und dann im Januar ausbezahlt werden, sondern die Zahlung muss dieses Jahr erfolgen.

CarwashPro: Wird es denn anderweitige Corona-Förderungen für Mitarbeiter im nächsten Jahr geben?

Weinmüller: Also das Kurzarbeitergeld bleibt weiter bestehen, da hat man die Bezugsdauer verlängert. Früher war es so, dass man bis zu 12 Monate Kurzarbeitergeld beziehen konnte. Das ist mittlerweile auf 24 Monate angehoben worden. Das heißt, wenn man wirklich schon seit März im in der Kurzarbeit steckt, kann man das auch über den Jahreswechsel über den März hinaus noch beantragen. Speziell für Mitarbeiter gibt es jedoch keine Programme, die man als Arbeitgeber jetzt außer der Reihe nutzen kann.

CarwashPro: Muss denn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst nachweisen, dass er oder sie eine besondere Belastung hatte?

Weinmüller: Der Arbeitgeber benötigt letztendlich nur eine gute Begründung. Das wird jetzt auch nicht geprüft, aber es kann sein, wenn später mal eine Sozialversicherungsprüfung oder Betriebsprüfung kommt, dass der Prüfer fragt: Was war denn jetzt in Ihrem Geschäftsfeld? Was war denn die Herausforderung? Also wer hatte tatsächlich eine enorme Mehrbelastung? Da sollte man sich als Arbeitgeber überlegen, wie man argumentieren kann. Warum hatten meine Arbeitnehmer besondere Belastungen dieses Jahr? Das können zum Beispiel besondere Hygiene-Konzepte sein oder einfach eine Mehrbelastung aufgrund eines höheren Arbeitsaufwandes oder weil sich Arbeitsabläufe geändert haben, wobei die Mitarbeiter neu mitwirken mussten.

CarwashPro: Viele Carwash-Betreiber haben ja eher kleinere Teams, sind teilweise vor allem mit Aushilfskräften besetzt oder mit saisonalen Mitarbeitern. Gibt es hier etwas, worauf diese Betreiber speziell nochmal achten müssen.

Weinmüller: Grundsätzlich sind Minijobber steuer- und sozialversicherungsfrei beschäftigt. Der Arbeitgeber übernimmt hier nur die Pauschalversteuerung in Höhe von 30%. Relevant wird es hier, sobald Minijobber die 450-Euro-Grenze regelmäßig überschreiten. Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € im Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht direkt zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Bislang war hier als „gelegentlich“ ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres angenommen worden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde geregelt, dass ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 vorliegt, wenn innerhalb des jeweiligen Zeitjahres maximal in fünf Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt. Somit wurden auch hier die Regeln gelockert.

CarwashPro: Welche Förderungen, Bonis, Besonderheiten können denn Carwash-Betreiber ihren Mitarbeitern insgesamt bieten?

Weinmüller: Also generell ist es immer eine Frage, die unsere Mandanten uns gerne stellen: Was gibt es für Möglichkeiten, diese sogenannte Nettolohn-Optimierung zu betreiben? Da gibt es ganz viele Möglichkeiten. Sehr beliebt momentan sind betriebliche Altersvorsorge-Verträge, oder aber auch Zuschüsse zum Kindergarten, zur Gesundheitsförderung der eigenen Mitarbeiter und so weiter. Also es gibt diverse Möglichkeiten.

CarwashPro: Gibt es denn da irgendwas, worauf man dann steuerlich achten muss? Im Speziellen, wenn man solche Vorteile seinen Mitarbeitern bietet?

Weinmüller: Ja meistens schon. Also z.B. ist das auch wie bei dem Corona-Bonus, dass diese Zahlungen immer zusätzlich zum Entgelt sein müssen. Das heißt, ich kann nicht sagen, ich habe meinem Mitarbeiter vorher 1600 Euro gezahlt, jetzt zahle ich nur noch 1400 und 200 Euro erhält er als Zuschuss zu den Fahrtkosten. Ich darf nicht irgend etwas wegnehmen und das in etwas anderes umwandeln, sondern meistens muss man zusätzlich zu dem ohnehin vereinbarten Endgeld solche Bonis bezahlen.

Bei Sonderzahlungen muss darauf geachtet werden, dass diese zusätzlich zum regulären Entgelt gezahlt werden. Eine Verrechnung ist nicht erlaubt. (Quelle: pexels.com)

CarwashPro: Wie sieht es denn jetzt konkret mit der Mehrwertsteuersenkung aus? Aktuell sind wir bei 16 Prozent. Und wie sieht das jetzt aus mit dem Jahreswechsel 2021. Wie geht es hier weiter?

Weinmüller: Also tatsächlich sieht es momentan so aus, als ob es ein harter Cut wäre, weil von Beginn an im Gesetz festgelegt war: Diese Mehrwertsteuersenkung ist begrenzt auf den 31.12.2020. Das heißt, sollte nichts geändert werden, wird einfach zum 01. Januar wieder umgestellt. Wir vermuten, dass sich das nochmal ändern könnte, weil sich die wirtschaftliche Lage ja nicht entspannt hat. Im Gegenteil, die Situation sieht ja momentan wieder eher angespannt aus. Aber sollte sich nichts ändern in den nächsten Wochen, stellen wir zum 01. Januar wieder um. Da muss man natürlich dann als Betreiber schauen, dass man mit dem Kassen-Hersteller vorher spricht. Denn die Kassensysteme müssen umgestellt werden. Bei Kunden- oder Bonuskarten muss man unter Umständen aufpassen, was dann anteilig mit 16 und was mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu besteuern ist.

CarwashPro: Was gilt es denn jetzt bei Kurzarbeit und Co. zu beachten? Wenn man jetzt die Kurzarbeit ins nächste Jahr verlängern will, muss man da etwas nochmal beantragen oder läuft das automatisch weiter?

Weinmüller: Das kommt darauf an, bis zu welchem Zeitraum voraussichtlich die Arbeits-Minderung anhält. Wenn man da angegeben hat, dass dieser Zustand bis zum 31.12. vorliegt, dann muss man jetzt nochmal einen neuen Antrag auf Kurzarbeit stellen. Wenn man das schon bis nächstes Jahr beantragt hat, dann muss man erst einmal nichts machen. Man sollte also beachten, dass die Kurzarbeit nicht automatisch verlängert wird. Aber sonst kann Kurzarbeit durchaus über den Jahreswechsel hinaus auch weiter bestehen. Was man da noch im Kontext von Corona beachten muss ist, dass die Erstattungs-Sätze für die Mitarbeiter angepasst werden. Ab dem vierten Monat ist dieser auf 70 Prozent erhöht und dann gibt es eine weitere Staffelung. Je länger die Kurzarbeit schon besteht, desto mehr von seinem vorigen Gehalt erhält der Mitarbeiter über das Kurzarbeitergeld ausgezahlt.

CarwashPro: Vielen Dank für Deine Zeit und alles Gute!

Das Interview führte Benedikt Wolter.

Autor: Benedikt Wolter

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Diese Steuer-Hinweise sollten Sie für 2021 kennen

Die Carwash-Branche hat es in der Corona-Pandemie nicht so hart getroffen wie andere Bereiche. Dennoch gibt es einiges zu beachten. Im Interview mit Steuerberaterin Katharina Weinmüller geben wir einen Ausblick.

Durch die Corona-Pandemie wurden viele Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt. Vor allem finanzielle und steuerliche Aspekte wurden relevant und sehr kompliziert zugleich. Auch wenn die Carwash-Branche nicht so existenziell betroffen ist wie andere Branchen, müssen auch hier Betreiber auf bestimmte Regulierungen achten.

Für einen guten Überblick haben wir Katharina Weinmüller, Steuerberaterin und Inhaberin von Theisen und Weinmüller Steuerberatung, gesprochen. Was gibt es für 2021 zu beachten und wie geht es mit der Mehrwertsteuersenkung weiter? Alle diese Fragen hat uns Katharina Weinmüller im Interview beantwortet:

CarwashPro: 2020 – Das Corona Jahr. Welche Besonderheiten gab es besonders im steuerlichen Bereich dieses Jahr für Selbständige und Unternehmer?

Katharina Weinmüller: Also insgesamt hat sich die Regierung ja sehr schnell im März mit dem Lockdown einige Sachen einfallen lassen. Das heißt, es gab z.B. die Möglichkeit, dass man Steuer-Vorauszahlung direkt auf 0 runter setzen konnte. Das ist halt nur für Unternehmen sinnvoll, die tatsächlich mit sehr viel niedrigeren Gewinnen dieses Jahr rechnen. Man konnte sich auch bestimmte Steuerzahlungen aus Vorjahren stunden lassen, so dass man die Liquidität jetzt gespart hat. Und die Zugangsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld wurden erleichtert. Zudem gab es die diversen Hilfsprogramme wie die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe und jetzt die November-Hilfe. Also es gab einiges und gibt einiges zu beachten im Zusammenhang mit Corona.

CarwashPro: Und wie sieht das jetzt aus mit dem Jahreswechsel? Welche Aussichten gibt es jetzt schon für 2021? Wird es hier viele Änderungen geben oder werden viele Programme auch ins nächste Jahr fortgeführt? Kann man da jetzt schon einen Ausblick geben?

Weinmüller: Kann man! Die Überbrückungshilfen sind zum Beispiel immer in einzelne Teile gestückelt worden, also Überbrückungshilfe I z.B. war für die ersten Monate von 2020. Aktuell läuft die Überbrückungshilfe II. Die kann man jetzt noch bis zum 31.01.2021 beantragen und ab dem 1. Januar 2021 soll es aber dann schon ein neues Programm geben. Überbrückungshilfe III nennt sich das dann. Es werden von Mal zu Mal die Zugangsvoraussetzungen ein wenig angepasst, wenn man sieht, dass etwas im Vorprogramm nicht so gut gelaufen ist oder man nicht alle mitgenommen hat. Aber vom Grundsatz her bleibt die Überbrückungshilfe als Konstrukt an sich bestehen.

Katharina Weinmüller ist Steuerberaterin und führt ihre eigene Kanzlei „Theisen & Weinmüller“. (Quelle: Theisen & Weinmüller)

CarwashPro: Ist die Überbrückungshilfe eine Einmalzahlung ?

Weinmüller: Das ist eine Zahlung für jeweils drei bzw.vier Monate. Also die erste Überbrückungshilfe war für drei Monate, die zweite für vier Monate. Und da geht es darum, dass im ersten Schritt geprüft wird, um wieviel Prozent der Umsatz des Unternehmens eingebrochen ist. Und da war die erste Voraussetzung, dass der Umsatz um mindestens 60 Prozent eingebrochen ist. Jetzt, in der zweiten Überbrückungshilfe, ist es entweder in zwei zusammenhängenden Monaten 50 Prozent Einbruch oder in vier zusammenhängenden Monaten mindestens 30 Prozent im Schnitt. Für die Überbrückungshilfe III soll das nochmal angepasst werden.

CarwashPro: Gibt es denn besondere Förderprogramme oder auch Corona-Hilfen, beziehungsweise Vorteile, die Betreiber von Carwash-Anlagen vielleicht auch speziell noch dieses Jahr prüfen sollten?

Weinmüller: Bis zum Jahresende sollte man beachten, dass das Kurzarbeitergeld in den meisten Fällen nur bis zum 31.12. beantragt wurde. Man sollte also, sofern man weiß, dass man das nächstes Jahr noch brauchen wird, schon jetzt den Antrag erneut stellen, bzw. verlängern lassen. Und dann gibt es speziell für dieses Jahr den Corona-Bonus für Mitarbeiter, den man bis zu 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen kann. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter durch Corona eine erhebliche Mehrbelastung haben. Das heißt, man braucht schon eine Begründung. Außerdem darf der Corona-Bonus nicht statt eines Weihnachtsgeldes ausgezahlt werden. Dieser muss also zusätzlich zu dem normalen Entgelt bezahlt werden.

Dann kann es unter Umständen hilfreich sein, wenn man Mitarbeitern, die wirklich eine höhere Arbeitsbelastung hatten oder durch z.B. die ganzen Hygienemaßnahmen erschwerte Arbeitsbedingungen hatten, diesen Bonus auszuzahlen. Dabei muss man aber drauf achten, dass dieser bis zum 31.12. dieses Jahres tatsächlich ausgezahlt sein muss. Diese Hilfe wird es – Stand heute – nächstes Jahr nicht mehr geben. Die Zahlung muss also noch dieses Jahr erfolgen. Sie darf auch nicht mit der Dezember-Abrechnung abgerechnet und dann im Januar ausbezahlt werden, sondern die Zahlung muss dieses Jahr erfolgen.

CarwashPro: Wird es denn anderweitige Corona-Förderungen für Mitarbeiter im nächsten Jahr geben?

Weinmüller: Also das Kurzarbeitergeld bleibt weiter bestehen, da hat man die Bezugsdauer verlängert. Früher war es so, dass man bis zu 12 Monate Kurzarbeitergeld beziehen konnte. Das ist mittlerweile auf 24 Monate angehoben worden. Das heißt, wenn man wirklich schon seit März im in der Kurzarbeit steckt, kann man das auch über den Jahreswechsel über den März hinaus noch beantragen. Speziell für Mitarbeiter gibt es jedoch keine Programme, die man als Arbeitgeber jetzt außer der Reihe nutzen kann.

CarwashPro: Muss denn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst nachweisen, dass er oder sie eine besondere Belastung hatte?

Weinmüller: Der Arbeitgeber benötigt letztendlich nur eine gute Begründung. Das wird jetzt auch nicht geprüft, aber es kann sein, wenn später mal eine Sozialversicherungsprüfung oder Betriebsprüfung kommt, dass der Prüfer fragt: Was war denn jetzt in Ihrem Geschäftsfeld? Was war denn die Herausforderung? Also wer hatte tatsächlich eine enorme Mehrbelastung? Da sollte man sich als Arbeitgeber überlegen, wie man argumentieren kann. Warum hatten meine Arbeitnehmer besondere Belastungen dieses Jahr? Das können zum Beispiel besondere Hygiene-Konzepte sein oder einfach eine Mehrbelastung aufgrund eines höheren Arbeitsaufwandes oder weil sich Arbeitsabläufe geändert haben, wobei die Mitarbeiter neu mitwirken mussten.

CarwashPro: Viele Carwash-Betreiber haben ja eher kleinere Teams, sind teilweise vor allem mit Aushilfskräften besetzt oder mit saisonalen Mitarbeitern. Gibt es hier etwas, worauf diese Betreiber speziell nochmal achten müssen.

Weinmüller: Grundsätzlich sind Minijobber steuer- und sozialversicherungsfrei beschäftigt. Der Arbeitgeber übernimmt hier nur die Pauschalversteuerung in Höhe von 30%. Relevant wird es hier, sobald Minijobber die 450-Euro-Grenze regelmäßig überschreiten. Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € im Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht direkt zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Bislang war hier als „gelegentlich“ ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres angenommen worden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde geregelt, dass ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 vorliegt, wenn innerhalb des jeweiligen Zeitjahres maximal in fünf Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt. Somit wurden auch hier die Regeln gelockert.

CarwashPro: Welche Förderungen, Bonis, Besonderheiten können denn Carwash-Betreiber ihren Mitarbeitern insgesamt bieten?

Weinmüller: Also generell ist es immer eine Frage, die unsere Mandanten uns gerne stellen: Was gibt es für Möglichkeiten, diese sogenannte Nettolohn-Optimierung zu betreiben? Da gibt es ganz viele Möglichkeiten. Sehr beliebt momentan sind betriebliche Altersvorsorge-Verträge, oder aber auch Zuschüsse zum Kindergarten, zur Gesundheitsförderung der eigenen Mitarbeiter und so weiter. Also es gibt diverse Möglichkeiten.

CarwashPro: Gibt es denn da irgendwas, worauf man dann steuerlich achten muss? Im Speziellen, wenn man solche Vorteile seinen Mitarbeitern bietet?

Weinmüller: Ja meistens schon. Also z.B. ist das auch wie bei dem Corona-Bonus, dass diese Zahlungen immer zusätzlich zum Entgelt sein müssen. Das heißt, ich kann nicht sagen, ich habe meinem Mitarbeiter vorher 1600 Euro gezahlt, jetzt zahle ich nur noch 1400 und 200 Euro erhält er als Zuschuss zu den Fahrtkosten. Ich darf nicht irgend etwas wegnehmen und das in etwas anderes umwandeln, sondern meistens muss man zusätzlich zu dem ohnehin vereinbarten Endgeld solche Bonis bezahlen.

Bei Sonderzahlungen muss darauf geachtet werden, dass diese zusätzlich zum regulären Entgelt gezahlt werden. Eine Verrechnung ist nicht erlaubt. (Quelle: pexels.com)

CarwashPro: Wie sieht es denn jetzt konkret mit der Mehrwertsteuersenkung aus? Aktuell sind wir bei 16 Prozent. Und wie sieht das jetzt aus mit dem Jahreswechsel 2021. Wie geht es hier weiter?

Weinmüller: Also tatsächlich sieht es momentan so aus, als ob es ein harter Cut wäre, weil von Beginn an im Gesetz festgelegt war: Diese Mehrwertsteuersenkung ist begrenzt auf den 31.12.2020. Das heißt, sollte nichts geändert werden, wird einfach zum 01. Januar wieder umgestellt. Wir vermuten, dass sich das nochmal ändern könnte, weil sich die wirtschaftliche Lage ja nicht entspannt hat. Im Gegenteil, die Situation sieht ja momentan wieder eher angespannt aus. Aber sollte sich nichts ändern in den nächsten Wochen, stellen wir zum 01. Januar wieder um. Da muss man natürlich dann als Betreiber schauen, dass man mit dem Kassen-Hersteller vorher spricht. Denn die Kassensysteme müssen umgestellt werden. Bei Kunden- oder Bonuskarten muss man unter Umständen aufpassen, was dann anteilig mit 16 und was mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu besteuern ist.

CarwashPro: Was gilt es denn jetzt bei Kurzarbeit und Co. zu beachten? Wenn man jetzt die Kurzarbeit ins nächste Jahr verlängern will, muss man da etwas nochmal beantragen oder läuft das automatisch weiter?

Weinmüller: Das kommt darauf an, bis zu welchem Zeitraum voraussichtlich die Arbeits-Minderung anhält. Wenn man da angegeben hat, dass dieser Zustand bis zum 31.12. vorliegt, dann muss man jetzt nochmal einen neuen Antrag auf Kurzarbeit stellen. Wenn man das schon bis nächstes Jahr beantragt hat, dann muss man erst einmal nichts machen. Man sollte also beachten, dass die Kurzarbeit nicht automatisch verlängert wird. Aber sonst kann Kurzarbeit durchaus über den Jahreswechsel hinaus auch weiter bestehen. Was man da noch im Kontext von Corona beachten muss ist, dass die Erstattungs-Sätze für die Mitarbeiter angepasst werden. Ab dem vierten Monat ist dieser auf 70 Prozent erhöht und dann gibt es eine weitere Staffelung. Je länger die Kurzarbeit schon besteht, desto mehr von seinem vorigen Gehalt erhält der Mitarbeiter über das Kurzarbeitergeld ausgezahlt.

CarwashPro: Vielen Dank für Deine Zeit und alles Gute!

Das Interview führte Benedikt Wolter.

Autor: Benedikt Wolter

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