Urteil: Klage abgewiesen

Vor dem Amtsgericht Erding klagte ein Waschanlagennutzer, dessen Motorhaube nach dem Waschstraßenbesuch verbogen war. Der Kläger sah die Schuld beim Betreiber und dessen Anlage. Wie ein Gutachten und fehlende Beweise von Seiten des Klägers feststellten, wurde der Schaden aber nicht von der Anlage verursacht. Die Klage wurde abgewiesen.

In der „Entscheidung des Monats“ (Az.: 8 C 3135/15), herausgegeben vom Amtsgericht Erding, ging es aktuell um diesen Prozess. Der Autofahrer fuhr zur Waschstraße in Erding, um das Fahrzeug professionell reinigen zu lassen. Das Auto befand sich bereits im Tunnel, als die Insassen ein dumpfes Geräusch wahrnahmen, während die Horizontalbürste gerade über die Front des Fahrzeugs rollte. Nach Beenden des Waschprogramms untersuchte der Fahrer sofort das Fahrzeug und stellte fest, dass der Spalt zwischen Motorhaube und Karosserie sich vergrößert hatte.

Schaden und Kosten

Der Kläger beauftragte sodann einen Gutachter, um Art und Umfang des Schadens zu dokumentieren. Insgesamt sind somit Kosten von knapp 3000 Euro entstanden: 640,76 Euro zzgl. 30 Euro pauschale Unkosten für die Beauftragung des Gutachters und Nettoreparaturkosten von 2281,85 Euro. Des Weiteren wurde dem Fahrzeug eine Wertminderung von 400 Euro bescheinigt.

Der Kläger sah als Schadensursache ausschließlich die Anlage des Beklagten infrage kommen. Der Beklagte bestritt eine Fehlfunktion seiner Waschstraße, was von einem Sachverständigen vor Gericht bestätigt wurde. Die Waschstraße entsprach dem aktuellen Stand der Technik, eine Fehlfunktion ist auszuschließen. Die Beschädigung des Fahrzeugs musste daher durch ein nicht ordnungsgemäßes Schließen der Haube zustande gekommen sein. Wäre diese komplett verschlossen gewesen, hätte es keinen Schaden gegeben. Es scheint jedoch, dass die Motorhaube eben nicht ganz verriegelt, sondern in der Sicherungsposition teilweise geöffnet war. Der Kläger bestritt diesen Vorwurf zwar, meinte aber im gleichen Atemzug, dass die Mitarbeiter der Anlage ihn hätten auf diese Tatsache hätten aufmerksam machen müssen.

Urteilsbegründung

Das Gericht entschied zu Gunsten des Beklagten und wies die Klage im vollen Umfang ab. Das Gericht argumentierte, dass ein Geschädigter beweisen müsse, dass der Schaden durch eine Pflichtverletzung desjenigen zurückzuführen ist, den er Geschädigte in Anspruch genommen hat. Auch die Ausnahme zur Regel, dass die Schadensursache zweifelsfrei aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten herrührt, kann auf diesen Fall nicht angewendet werden, da die Beweisleist nicht ausreiche. Eine wasserdichte Beweisführung ist somit nicht herzustellen. Tatsächlich bescheinigen Gutachten und Sachverständige, dass die Anlage einwandfrei funktionierte und die Schadensursache auf eine nicht sachgemäße Schließung der Motorhaube zurückzuführen sei.

Das Gericht führte zudem aus, dass weder Betreiber noch Mitarbeiter den Zustand der Motorhaube prüfen oder darauf hinzuweisen haben, dass diese nicht ordnungsgemäß geschlossen sei. Diese Pflicht läge allein auf dem Fahrzeugführer.

Autor: Eva Heuft

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Urteil: Klage abgewiesen

Vor dem Amtsgericht Erding klagte ein Waschanlagennutzer, dessen Motorhaube nach dem Waschstraßenbesuch verbogen war. Der Kläger sah die Schuld beim Betreiber und dessen Anlage. Wie ein Gutachten und fehlende Beweise von Seiten des Klägers feststellten, wurde der Schaden aber nicht von der Anlage verursacht. Die Klage wurde abgewiesen.

In der „Entscheidung des Monats“ (Az.: 8 C 3135/15), herausgegeben vom Amtsgericht Erding, ging es aktuell um diesen Prozess. Der Autofahrer fuhr zur Waschstraße in Erding, um das Fahrzeug professionell reinigen zu lassen. Das Auto befand sich bereits im Tunnel, als die Insassen ein dumpfes Geräusch wahrnahmen, während die Horizontalbürste gerade über die Front des Fahrzeugs rollte. Nach Beenden des Waschprogramms untersuchte der Fahrer sofort das Fahrzeug und stellte fest, dass der Spalt zwischen Motorhaube und Karosserie sich vergrößert hatte.

Schaden und Kosten

Der Kläger beauftragte sodann einen Gutachter, um Art und Umfang des Schadens zu dokumentieren. Insgesamt sind somit Kosten von knapp 3000 Euro entstanden: 640,76 Euro zzgl. 30 Euro pauschale Unkosten für die Beauftragung des Gutachters und Nettoreparaturkosten von 2281,85 Euro. Des Weiteren wurde dem Fahrzeug eine Wertminderung von 400 Euro bescheinigt.

Der Kläger sah als Schadensursache ausschließlich die Anlage des Beklagten infrage kommen. Der Beklagte bestritt eine Fehlfunktion seiner Waschstraße, was von einem Sachverständigen vor Gericht bestätigt wurde. Die Waschstraße entsprach dem aktuellen Stand der Technik, eine Fehlfunktion ist auszuschließen. Die Beschädigung des Fahrzeugs musste daher durch ein nicht ordnungsgemäßes Schließen der Haube zustande gekommen sein. Wäre diese komplett verschlossen gewesen, hätte es keinen Schaden gegeben. Es scheint jedoch, dass die Motorhaube eben nicht ganz verriegelt, sondern in der Sicherungsposition teilweise geöffnet war. Der Kläger bestritt diesen Vorwurf zwar, meinte aber im gleichen Atemzug, dass die Mitarbeiter der Anlage ihn hätten auf diese Tatsache hätten aufmerksam machen müssen.

Urteilsbegründung

Das Gericht entschied zu Gunsten des Beklagten und wies die Klage im vollen Umfang ab. Das Gericht argumentierte, dass ein Geschädigter beweisen müsse, dass der Schaden durch eine Pflichtverletzung desjenigen zurückzuführen ist, den er Geschädigte in Anspruch genommen hat. Auch die Ausnahme zur Regel, dass die Schadensursache zweifelsfrei aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten herrührt, kann auf diesen Fall nicht angewendet werden, da die Beweisleist nicht ausreiche. Eine wasserdichte Beweisführung ist somit nicht herzustellen. Tatsächlich bescheinigen Gutachten und Sachverständige, dass die Anlage einwandfrei funktionierte und die Schadensursache auf eine nicht sachgemäße Schließung der Motorhaube zurückzuführen sei.

Das Gericht führte zudem aus, dass weder Betreiber noch Mitarbeiter den Zustand der Motorhaube prüfen oder darauf hinzuweisen haben, dass diese nicht ordnungsgemäß geschlossen sei. Diese Pflicht läge allein auf dem Fahrzeugführer.

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