Aufklärungspflicht bei Automatikfahrzeugen

Betreiber von Waschstraßen müssen ihre Kunden darauf hinweisen, dass bei neueren Automatikfahrzeugen die Zündung eingeschaltet bleiben muss, damit die Parksperre nicht die Räder blockiert. Ansonsten haften die Betreiber für entstehende Schäden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Münchner war mit seinem BMW X3 Automatik in eine Waschstraße gefahren. Die ausgehängten Bedienungshinweise wiesen die Kunden an, den Gang herauszunehmen, die Automatik auf „N“ zu stellen, die Zündung auszuschalten sowie nicht zu lenken oder zu bremsen. Während der Wäsche geriet das Auto vorne aus der Schleppkette und kollidierte mit einer Säule. Auf das Hupen des Fahrers hin griff ein Mitarbeiter ein, stellte die Anlage ab und half, das Auto wieder in die Spur zu bringen. Es sprang jedoch ein zweites Mal mit dem Vorderrad aus dem Schleppmechanismus und kollidierte mit einem Teil der Waschanlage. Der Autofahrer verlangte Schadenersatz für seinen beschädigten rechten Kotflügel.

Das Amtsgericht München gab dem Kunden Recht. Einem Sachverständigen zufolge war der Schaden durch ein Zusammenwirken mehrerer Umstände entstanden: Bei ausgeschalteter Zündung blockiere bei modernen Automatikautos die automatische Parksperre die Räder. Dazu komme, dass bei älteren Waschanlagen oft der Rollenabstand des Schleppbandes zu kurz sei für neuere Fahrzeuge mit ihrem immer längeren Radstand. Das Zusammenwirken der Sicherheitsrolle und des zu kurzen Rollenabstandes mit den blockierten Rädern des Autos könne das Fahrzeug aus dem Schleppband heben. Dies sei hier offenbar passiert. Das Gericht sah kein Verschulden des Kunden. Vielmehr hätte der Betreiber den Kunden darauf hinweisen müssen, dass die Zündung bei neueren Automatikautos während der kompletten Wäsche eingeschaltet bleiben müsse.

Urteil des Amtsgericht München, Az. 213 C 9522/16 vom 6. September 2018

Autor: Helmut Peters

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Aufklärungspflicht bei Automatikfahrzeugen

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Ein Münchner war mit seinem BMW X3 Automatik in eine Waschstraße gefahren. Die ausgehängten Bedienungshinweise wiesen die Kunden an, den Gang herauszunehmen, die Automatik auf „N“ zu stellen, die Zündung auszuschalten sowie nicht zu lenken oder zu bremsen. Während der Wäsche geriet das Auto vorne aus der Schleppkette und kollidierte mit einer Säule. Auf das Hupen des Fahrers hin griff ein Mitarbeiter ein, stellte die Anlage ab und half, das Auto wieder in die Spur zu bringen. Es sprang jedoch ein zweites Mal mit dem Vorderrad aus dem Schleppmechanismus und kollidierte mit einem Teil der Waschanlage. Der Autofahrer verlangte Schadenersatz für seinen beschädigten rechten Kotflügel.

Das Amtsgericht München gab dem Kunden Recht. Einem Sachverständigen zufolge war der Schaden durch ein Zusammenwirken mehrerer Umstände entstanden: Bei ausgeschalteter Zündung blockiere bei modernen Automatikautos die automatische Parksperre die Räder. Dazu komme, dass bei älteren Waschanlagen oft der Rollenabstand des Schleppbandes zu kurz sei für neuere Fahrzeuge mit ihrem immer längeren Radstand. Das Zusammenwirken der Sicherheitsrolle und des zu kurzen Rollenabstandes mit den blockierten Rädern des Autos könne das Fahrzeug aus dem Schleppband heben. Dies sei hier offenbar passiert. Das Gericht sah kein Verschulden des Kunden. Vielmehr hätte der Betreiber den Kunden darauf hinweisen müssen, dass die Zündung bei neueren Automatikautos während der kompletten Wäsche eingeschaltet bleiben müsse.

Urteil des Amtsgericht München, Az. 213 C 9522/16 vom 6. September 2018

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