Betreiber müssen bei Automatik-Fahrzeugen auf Zündung hinweisen

Waschanlagenbetreiber sind verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die Zündung bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs eingeschaltet sein muss, um die Parksperre zu verhindern. Dieses Urteil wurde vom Amtsgericht München (AZ: 213 C 9522/16) gefällt, nachdem ein Auto in einer Waschstraße aus der Schleppkette zweimal herausgesprungen war.

In München wurde ein Auto aus er Schleppkette gehoben und stieß anschließend mit dem rechten Kotflügel an eine Säule. Die Waschstraße wurde zum Stehen gebracht und das Auto wieder positioniert. Der gleiche Fehler passierte daraufhin erneut.

Der Beklagte gab an, dass der Kläger gelenkt oder gebremst haben muss, sodass von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen sei.

Durch die Aussage eines Sachverständigen kam das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass die Parksperre von modernen Automatik-Fahrzeugen greife, wenn die Zündung nicht eingeschaltet ist. Waschanlagenbetreiber haben die Verpflichtung darauf hinzuweisen. An der betreffenden Anlage lautete der (schriftliche) Hinweis lediglich: „Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“.

Hinzukommt, dass der Rollenabstand der Schleppkette zu kurz für den Radabstand modernere Fahrzeuge war, was den Schutzeffekt auslöste und das Auto sodann herausgehoben wurde.

Der Betreiber wurde zum Schadensersatz verurteilt und zog die Konsequenz, das Waschanlagensystem auszutauschen.

Autor: Eva Heuft

Antworte auch

Noch maximal Zeichen

Bitte melden Sie sich an mit einem der sozialen Medium um einen Kommentar abzugeben.

Betreiber müssen bei Automatik-Fahrzeugen auf Zündung hinweisen | CarwashPro

Betreiber müssen bei Automatik-Fahrzeugen auf Zündung hinweisen

Waschanlagenbetreiber sind verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die Zündung bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs eingeschaltet sein muss, um die Parksperre zu verhindern. Dieses Urteil wurde vom Amtsgericht München (AZ: 213 C 9522/16) gefällt, nachdem ein Auto in einer Waschstraße aus der Schleppkette zweimal herausgesprungen war.

In München wurde ein Auto aus er Schleppkette gehoben und stieß anschließend mit dem rechten Kotflügel an eine Säule. Die Waschstraße wurde zum Stehen gebracht und das Auto wieder positioniert. Der gleiche Fehler passierte daraufhin erneut.

Der Beklagte gab an, dass der Kläger gelenkt oder gebremst haben muss, sodass von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen sei.

Durch die Aussage eines Sachverständigen kam das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass die Parksperre von modernen Automatik-Fahrzeugen greife, wenn die Zündung nicht eingeschaltet ist. Waschanlagenbetreiber haben die Verpflichtung darauf hinzuweisen. An der betreffenden Anlage lautete der (schriftliche) Hinweis lediglich: „Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“.

Hinzukommt, dass der Rollenabstand der Schleppkette zu kurz für den Radabstand modernere Fahrzeuge war, was den Schutzeffekt auslöste und das Auto sodann herausgehoben wurde.

Der Betreiber wurde zum Schadensersatz verurteilt und zog die Konsequenz, das Waschanlagensystem auszutauschen.

Autor: Eva Heuft

Antworte auch

Noch maximal Zeichen

Bitte melden Sie sich an mit einem der sozialen Medium um einen Kommentar abzugeben.