Urteil: Klage abgewiesen – Selbstverschulden

Der Kläger wollte Schadensersatz von einer Tankstelle, da der Scheibenabzieher, mit dem er versuchte, die Motorhaube zu reinigen, selbige zerkratzt hat. Nach Berufung vor dem Landgericht Coburg wurde die Klage nun abgewiesen.

Jeder Autofahrer kennt es: Vogelkot auf der Motorhaube. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch den Lack angreifen. Vor dem Besuch in der Waschstraße wollte ein Autofahrer den Kot selbst behandeln, damit keine Reste auf der Motorhaube zurückbleiben. An der Tankstelle nutzte er dafür den bereitgestellten Wassereimer mit Schwammreiniger, der jedoch die Motorhaube zerkratzte.

Amtsgericht Coburg

Er klagte dann auf Schadensersatz in Höhe von knapp 1.000 Euro vor dem Amtsgericht Coburg (Az. 15 C 1783/17). Das Gericht wies die Klage nach Vernehmung einer Zeugin und eines Sachverständigen ab, da den Kläger mindestens eine Mitschuld trifft und somit kein Schadensersatz verlangt werden kann.

Das Gericht gründet das Urteil auf die Aussage des Sachverständigen, dass der Scheibenabzieher nicht nur zweckentfremdet, sondern auch unüblicherweise in einem 45°-Winkel mit enormen über die Haube gezogen wurde. In einer flachen Stellung wären die Kratzer nicht entstanden. Darüber hinaus war nach Angaben der verschiedenen Parteien bereits erkennbar, dass der Schwamm sich auch der Metallschiene zu lösen begann.

In seiner Begründung machte das Amtsgericht darauf aufmerksam, dass eigens zur Beseitigung hartnäckigen Schmutzes ein Hochdrucksystem vor der Anlage für gerade mal 50 Cent zur Verfügung stünde.

Landgericht Coburg

Die Entscheidung des Amtsgerichts missfiel dem Kläger, weshalb er Berufung vor dem Landgericht Coburg einlegte (Az. 33 S 70/18). Er behauptete, der Schwamm sei zu Beginn der Nutzung intakt gewesen und habe sich erst beim Wischen überraschend aus der Schiene gelöst. Auch die Aussage des Sachverständigen wurde diskreditiert, indem der Kläger von einer waagerechten Stellung sprach und nicht vom 45°-Winkel.

Selbst unter diesen Umständen scheidet eine Pflichtverletzung seitens des Tankstellenbetreibers aus. Dieser ist zwar zur Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, meint im Fall des Scheibenabziehers aber lediglich eine Kontrolle als Sichtprüfung.

Das Landgericht wies die Klage demnach ebenfalls ab.

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Autor: Eva Heuft

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Der Kläger wollte Schadensersatz von einer Tankstelle, da der Scheibenabzieher, mit dem er versuchte, die Motorhaube zu reinigen, selbige zerkratzt hat. Nach Berufung vor dem Landgericht Coburg wurde die Klage nun abgewiesen.

Jeder Autofahrer kennt es: Vogelkot auf der Motorhaube. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch den Lack angreifen. Vor dem Besuch in der Waschstraße wollte ein Autofahrer den Kot selbst behandeln, damit keine Reste auf der Motorhaube zurückbleiben. An der Tankstelle nutzte er dafür den bereitgestellten Wassereimer mit Schwammreiniger, der jedoch die Motorhaube zerkratzte.

Amtsgericht Coburg

Er klagte dann auf Schadensersatz in Höhe von knapp 1.000 Euro vor dem Amtsgericht Coburg (Az. 15 C 1783/17). Das Gericht wies die Klage nach Vernehmung einer Zeugin und eines Sachverständigen ab, da den Kläger mindestens eine Mitschuld trifft und somit kein Schadensersatz verlangt werden kann.

Das Gericht gründet das Urteil auf die Aussage des Sachverständigen, dass der Scheibenabzieher nicht nur zweckentfremdet, sondern auch unüblicherweise in einem 45°-Winkel mit enormen über die Haube gezogen wurde. In einer flachen Stellung wären die Kratzer nicht entstanden. Darüber hinaus war nach Angaben der verschiedenen Parteien bereits erkennbar, dass der Schwamm sich auch der Metallschiene zu lösen begann.

In seiner Begründung machte das Amtsgericht darauf aufmerksam, dass eigens zur Beseitigung hartnäckigen Schmutzes ein Hochdrucksystem vor der Anlage für gerade mal 50 Cent zur Verfügung stünde.

Landgericht Coburg

Die Entscheidung des Amtsgerichts missfiel dem Kläger, weshalb er Berufung vor dem Landgericht Coburg einlegte (Az. 33 S 70/18). Er behauptete, der Schwamm sei zu Beginn der Nutzung intakt gewesen und habe sich erst beim Wischen überraschend aus der Schiene gelöst. Auch die Aussage des Sachverständigen wurde diskreditiert, indem der Kläger von einer waagerechten Stellung sprach und nicht vom 45°-Winkel.

Selbst unter diesen Umständen scheidet eine Pflichtverletzung seitens des Tankstellenbetreibers aus. Dieser ist zwar zur Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, meint im Fall des Scheibenabziehers aber lediglich eine Kontrolle als Sichtprüfung.

Das Landgericht wies die Klage demnach ebenfalls ab.

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